Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

— 446 — Kaiser Maximilian (als Herr von Feldkirch) und Graf Rudolf von Sulz im Jahre 1515 geschehen war.4 Die Grenzen entsprachen ungefähr dem heutigen Verlauf.5 Wildbann, Obrigkeit, Fischereirechte und herrschaft- liche Waldungen werden aufgezählt. Das liechtensteinische Unterland wies um 1698 drei Pfarreien auf: Mauren, Eschen und Bendern. Die letztere scheint die älteste zu sein, und vermutlich gehörte im Frühmittelalter fast das ganze Unterland kirchlich nach Bendern (wobei Mauren stark nach Feldkirch orientiert gewesen sein könnte). Die Abkurungen von Ruggell (1854) und Schel- lenberg (1873/74) von der Pfarrei Bendern sind bekannt.0 In Eschen waren die Bindungen zu einer alten kirchlichen und markgenossen- schaftlichen Einheit des heutigen Unterlandes noch lange sichtbar: bis 1874 besassen Eschen und Gamprin gemeinsame Güter,7 und der Ge- meindebegriff Eschen trug wenig; die einzelnen Dorfteile, wie Schönen- bühl, Müssnen und Rofenberg konkretisieren die damalige Situation weit besser als die Überstülpung eines relativ neuen Gemeindebegriffes auf einige Häufungen von Häusern am Schellenberg. Die Entwicklung der heutigen Gemeinden aus kleineren Gruppen von Bauernsiedlungen, die alle zusammen eine markgenossenschaftliche und (wenigstens teil- weise) eine kirchliche Einheit bildeten, zur politischen Einheit der Ge- richtsgemeinde mit dem Landammann an der Spitze rückt somit in helleres Licht. Freilich war die Entwicklung nicht geradlinig: bisweilen sassen am Schellenberg zwei Landammänner, was durch die fortwäh- rende Teilung des montfortisch-werdenbergischen Besitzes bedingt war. Die Bestimmungen über den Ab- und Einzug der Untertanen werden im Einleitungstext zum Urbar umschrieben, wobei die Vorschriften im Sulzisch-Hohenemsischen Urbar aber viel ausführlicher sind.8 Regle- mentiert werden ferner die Bestellung des Gerichtes.und der Instanzen- zug an das Hofgericht der Herrschaft: Das Urbar erklärt die Leibeigen- 4 KB. 357 5 Vgl. Frick A., Von den Marken unseres Landes u. v. alten und neuen Grenz- zeichen, Bergheimat, Vaduz 1968, 29 ff.; Regierungsarchiv Vaduz. Vertrag z. Feststellung d. Staatsgrenze zwischen d. Republik Österreich u. Liech- tenstein aus d. Jahre 1960 Juli 20. 6 JbL. 1923, 168 ff. (Büchel); Kdm. 268, 276. 7 JbL. 1926, 103 (Büchel). 8 Vgl. in d. Bd. p. 342.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.