Einleitung Das Urbar der Herrschaft Schellenberg ist bisher weder in extenso noch auszugsweise veröffentlicht worden. Die Berücksichtigung des Urbars in der wissenschaftlichen Literatur blieb auf den Einleitungs- text mit dem geschichtlichen Rückblick und einigen Wiedergaben von Flurnamen beschränkt: Peter Kaiser und Johann Bapt. Büchel ver- wendeten den Einleitungstext in ihrer «Geschichte des Fürstentums Liechtenstein».1 Joseph Ospelt benützte das Urbar in seiner Arbeit über die liechtensteinischen Orts- und Flurnamen.2 Wir besitzen vom Urbar der Herrschaft Schellenberg drei Abschrif- ten. Ich benützte die älteste und durch die kemptisch-fürstliche Kanzlei beglaubigte Abschrift aus dem Jahre 1698. Die Abschrift wurde also vor dem Kauf der alten Reichsherrschaft durch die Fürsten von Liech- tenstein angefertigt und diente sehr wahrscheinlich als Unterlage für Verkaufsverhandlungen, die bekanntlich am 16. Januar 1699 zum Kauf der Herrschaft Schellenberg durch die Fürsten von Liechtenstein führ- ten.3 In seiner Substanz ist das Urbar hochmittelalterlich. Das Urbar beginnt mit der üblichen Einleitung, in welcher ein ge- schichtlicher Überblick die Vergangenheit der Reichsherrschaft seit dem Hochmittelalter nachzeichnet. Alsdann werden die Privilegien derer von Brandis und der Grafen von Sulz aufgeführt: der Stand einer freien Reichsherrschaft, Blutbann, Gerichtshohheit, Freiheiten, «Herr- lichkeiten und Gerechtigkeiten», alles reichszersetzende Referenzen der Kaiser an die Kleinen und Partikularen. Ein Beschrieb der Grenzen umreisst das privilegierte Gebiet, wie dieses in einem Vertrag zwischen 1 Kaiser Peter, Gesch. d. Fürstenth. Liechtenstein, Chur 1847; Büchel Joh. Bapt., Gesch. d. Fürstent. Liechtenstein, Vaduz 1923. 2 JbL. 1911, 5 ff. (Ospelt). 3 JbL. 1910, 5 ff. (Schädler); JbL. 1949, 11 ff. (Frick, Ritter); JbL. 1958, 91 ff. (Seger).