Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Die Nachricht, dass Kaiser Ferdinand III. die Aufnahme des Fürsten von Eggenbeig den Ständen empfehle, der keine immediate Besitzungen sein Eigen nennen konnte, führt die drei Fürsten, die das Problem bis- her nur einzeln behandelt hatten, zu einem gemeinsamen Schritte zu- sammen. Gesuch an den Kaiser und die Antwort Am 30. August 1641 richten die Fürsten Carl Eusebius, Maximilian und Gundacker ein Gesuch an den Kaiser, das im Haus-, Hof- und Staatsarchive in Wien erhalten ist und in dem sie einleitend auf die Erhebung der Familie in den Fürstenstand hinweisen und ausführen: «Ob wir uns nun wohl seithero sorgfältiglichen bemüht, auch hin und wieder fleissige Nachfrag haben halten lassen, dem Herkommen im Heiligen Römischen Reich gemäss uns begütert zu machen und hier- durch insoweit zu qualifizieren, dass wir von Euer Kaiserlichen Maje- stät anderen Fürsten des Reiches gleich zu den allgemeinen Reichs- deputation- und Kreistagen allergnädigst beschrieben und erfordert und nachfolglich uns die Session und Stimm im löblichen Fürstenrat wirk- lich verstattet werden möge, so haben gleichwohl über allen angelegten Fleiss zu einigen fürstlichen Gütern oder dergleichen Stücken im Reich wider unseren Willen nicht gelangen können, welche von Euerer Kai- serlichen Majestät aus kaiserlicher Macht und Vollkommenheit auf unser alleruntertänigstes Ansuchen und Bitten zu einem Fürstentum erhoben werden mögen. Wann aber uns nit unbekannt, dass gleich wie Euere Kaiserliche Majestät in Signum Eminentiae et Imperatoriae Majestatis einen und andren meritierten und zwar von uraltem Herrenstand Entsprossenen zu der Dignität des Heiligen Reichs Fürstenstands zu eheben in dero allergnädigster Wahl und Belieben stehet und dieses eine solche hohe Nota Majestatis, welche billig unter Euer Kais. Majestät regalia zu rech- nen, derentwegen dann in dero Kaiserliche Wahl-Kapitulation Ihro die freie Hand gelassen ist, also auch die Session und votum im Fürstenrat mit Vorwissen übriger Chur-Fürsten und Stände des Reichs allergnä- digst zuzulassen und zu verstatten wohl vermögen, und wir dann der 23
	        

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