Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

solchem Ende haben Wir bereits Unserem derzeitigen Rath und Land- vogt Frantz Carl Grillot in Liechtenstein den gemessenen Auftrag machen und anbefehlen lassen, dass er die Summam von gesagten 7000 fl. in lauter guten bey dasig Unserem Renth-Amte liegenden Capital-Briefen extradiren und ausantworten solle. Damit aber diese Fundations Quota zu ewigen Zeiten in ihrem voll- kommenen Esse beharren möge, so befehlen Wir eröffterter Gemeinde am Triessnerberg, dass Sie für das Capital haften, und den etwaigen Abgang aus was immer für Ursachen sich derselbige über kurtz oder lang ergeben möchte, aus ihren eigenen Mitteln ersetzen, und wieder- um ergäntzen solle. Wir verlangen und befehlen ferneres, dass die Gemeinde sich gegen Uns, Unsere Erben und Nachkommen durch ein öffentliches Instrument reveriren, all obiges getreülich ohne alle Wiederred, Ausflucht, und Ausnahm zu ewigen Zeiten halten, auch sich und ihre Nachkömmlinge mit diesem auf das genaueste, bündig, und feyerlichste knüpfen und verbünden zu wollen. Und gleichwie Wir von diesem Fundations-Instrument Vier gleich lautende Originalia bereits verfertigen lassen, also sollen auch die Triessnerberger mit ihrem Revers ein gleiches thun, damit diese Unter- schriften, und zwar ein Exemplar hievon in Unserm Archiv allhier, das zweyte in der Bischöfflichen Cantzley zu Chur, das Dritte in Unserm Ober-Amts Archiv in Liechtenstein, und das Vierte einem jeweiligen Pfarrer am Triessnerberge übergeben, und hinterlegt werden können. Wir aber als Fundator und Stüffter mehr gesagter neuen Pfarre am Triessnerberge behalten Uns, wie billig, für Uns und Unsere Regie- rungs-Nachfolgern das Jus Patronatus oder das Collatur-Recht zu aller Welt Zeiten hiemit ausdrücklich bevor, und wollen Schlüss- lichen, dass bey einem jeweiligen actu Institutionis ad B e - neficium Parochiale ebenfalls ein jeweiliger Landvogt, oder erster Beamter, Unseres nachgesetzten Ober-Amts in Liechtenstein den Neo Parochum, nebst dem Bischöfflichen Commissario, der es in Spiritualibus verrichtet, in die Temporalia mitinvestiren solle. U r k u n d dessen Unsere eigenhändige Nahmens-Unterschrift, und beygedrucktes Jnsigil. So geschehen Wienn, den 7ten December 1768. Joseph Wentzl, Fürst zu Liechtenstein». 183
	        

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