Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1967) (67)

- 357 - Mehr sye von Schan vndt Vaducz, / der haüsheblich ist." die ver- müg- / lichisten zween Tag, vndt der gemain Mannf ein Tag in solchen / Weingarten zü hawen, oder / zegrüeben schuldig, da soll man / jhnen den Jmbiss, der Marendt, / vndt zü nacht jedem ein Hoffbrodt / geben.3 p. 28 Mehr sye von Vadücz" vndt Schan / den wein aüssm Torggel züe / Vadücz aüff das Schloss zü fiehren, / da soll man Leütten vndt Vieh / züessen geben. Zü Trisen1* vier weingartbeth/an einander gelegen, er-/tragen in die : 6. fueder. Davon gibt die Herrschaft opfer- Wein 5. frlio Zü disem Weingarten ist ein / Jeder so in Balznerc Kirchspei / siezt, järlich ein füeder mist / in vnderen Weingarten züe / Trisen' zu antwürthen schuldig, / dagegen soll ihnen ein Herr / einmahl zü essen geben. Mehr sollen die in Bahner' Kirch- / spei, so vill man Stickhel in den / vnderen Weingarten zü Trisenb / braücht, darein zü fiehren, doch / an orth vndt end, dass sye eins / Tags hin, vndt herkommen mögen: Darzüe sollen die in Bahner' / Kirchspei denselben vnderen / Weingarten allenthalben wohl verzeinen. e Bemerkung Schupplers: «vnd zwar die Vermöglicheren». — 
/ Bemerkung Schupplers: «oder ärmere». 3 Vgl. zu diesen Verpflichtungen den Anhang zum Brand. Urbar 319 ff. p. 28 a AS. 1682: «Vadütz». 
- b AS. 1682: «trissen». 
- c AS. 1682: «baltzner».
	        

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