— 324 — Original: Regierungsarchiv Vaduz. Papier 32,5X22 cm. Kein Um- schlag; zwei Exemplare (Abschrift A, Abschrift B). Abschrift A mit einigen wohl etwas später in flüchtiger Schrift beigefügten Absätzen auf separatem Blatt. Abschrift B in ähnlicher Schrift wie das Brandisische Urbar. Die Abschrift ist jedoch etwas kürzer und prägnanter als die Abschrift A; inhaltlich stimmen sie überein. Im Hinblick auf die Beifügungen am Schluss der Abschrift A wurde diese Wiedergabe vorgezogen. Die Datierung beruht auf gleicher Grundlage wie die für das Bran- disische Urbar. Es muss aber vermerkt werden, dass die beiden Fassungen etwas jünger sind als das Urbar selbst: sie stellen wohl ein Exzerpt aus dem Brandisischen Urbar von Pflichten der Untertanen in der Grafschaft Vaduz dar. Die Redaktion des Textes dürfte der Zeit entsprechen, als der letzte Absatz auf Seite 59, (312 in d. Bd.) als spätere Zutat in das Brandisische Urbar geschrieben worden ist; es sind hier die Jahreszahlen 1515 und 1517 genannt. Zur Literatur vgl. die Angaben 316 in d. Bd.