Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

- 229 — Jtem und als danach unser Herr, der König, nach Konstanz kam, da rief ihn unser Vorfahr, Bischof Hartmann,32 an und bat ihn, den Rechtsstreit zu Ende zu führen und auszurichten. Da also dachte unser Herr, der König, nach Rat der Fürsten und Herren, was den Fall des Stiftes und Gotteshauses in Chur betreffe, sollten diese, da sie Geistliche sind, die Angelegenheit billigerweise vor dem heili- gen Konzil und den Richtern des Konzils in Konstanz,54 den italienischen Laien oder jemandem anderem beurteilen lassen. Unser Herr, der König, ging persönlich zu den Barfüssern in Konstanz, wo die Herren Konzilsrichter versammelt waren und erzählte ihnen, wie er vormals die Sache den drei gemeinsamen Schiedsrichtern übergeben habe der Schiedsordnung gemäss, wie diese den Fall nach der Schiedsgerichtsordung nicht erledigt hätten, und wie sie die Angelegenheit wieder ihm zugeschoben hätten, und wie er die Sache zu seinen -Handen genommen habe. Er empfahl den vier Richtern des Heiligen Konzils, den Fall nach Recht und Gerechtigkeit zu behandeln und den drei gemeinsamen Schiedsrichtern zu verbieten, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Also übernahmen die Richter den Fall und verboten mit ihren versiegelten Briefen von Rechts wegen den drei gemeinsamen Schiedsrichtern, sich der Sache weiterhin an- zunehmen, ein Urteil zu fällen oder eine Urkunde darüber zu geben. Das beweisen versiegelte Briefe, die wir hierüber zeigen wollen. Trotz des Verbotes haben die drei gemeinsamen Schiedsrichter denen von Mätsch1 ein Urteil gegeben, wie wir vernommen haben. Auch haben die Schiedsrichter unseren Vorfahren, Bischof Hartmann,32 und das Gotteshaus in Chur nicht verständigt, dass sie urteilen wol- len. Sie haben den Bischof nie geladen, wo doch päpstliches und kaiser- liches Recht vorschreiben, dass dort, wo ein Spruch getan werde, beide Parteien dazu geladen werden sollen. Geschieht das nicht, soll das Urteil keine Rechtskraft haben. Es ist auch gesagt worden, das Urteil sei in Konstanz am Palmsonntag-Abend im Jahre 1415 
55 nach Christi Geburt gefällt worden. Da können wir wohl in Tat und Wahrheit vor- bringen und beweisen, dass dieser Spruchbrief danach an Pfingsten50 weder geschrieben noch versiegelt war, und dass das Urteil erst nach dem Verbot des Konzils, das auf Empfehlung unseres obgenannten Römischen Königs erlassen worden ist, geschrieben wurde. Auch ist das Urteil nicht gemäss der Schiedsordnung erlassen worden, wes- halb es von Rechts wegen weder Macht noch Kraft haben soll.
	        

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