Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

zeitlich allein stehen und es deswegen interessant ist, zu betrachten, unter welchen Umständen sie zustande gekommen sind. Bis zur Mitte des letzten Jahrhunderts war es im Land (wie auch , in den Nachbarländern) mit Schulbüchern sehr schlecht bestellt. In der ersten Hälfte gab es nur eine etwas magere Fibel für die unteren Klas- sen, dann Sammlungen von biblischen Geschichten sowie Katechismen. Dies war offenbar das ganze Material, das dem Lehrer für den Lese- unterricht zur Verfügung stand. Erst mit dem Schulgesetz vom Jahre 1859 nahm das liechtensteini- sche Schulwesen einen raschen Aufschwung wobei es sich beträchtlich modernisierte. Schulvorschriften (von eigentlicher Schulgesetzgebung im normalen Sinne des Wortes kann kaum die Rede sein — es handelte sich um Erlasse und Schulordnungen, die nicht einmal gedruckt wur- den, sondern nur auf dem Zirkularwege2) bekanntgemacht- wurden) gab es zwar schon vorher: 1805 erschien ein Erlass der Hofkanzlei, der in sieben Punkten Ansätze zu einem Schulgesetz enthielt (Anstellung und Besoldung der Lehrer, Schulzeit, Gemeindeschulfonds, Schulhäuser, Schulpflicht usw.)3); ihm folgte ein Jahr später ein sogenannter «Schul- plan» (eher ein Schulgesetz)4); dann erschien unter dem tatkräftigen 2) Die massgebenden «Schulgesetze» und «Schulplan» vom Jahre 1822, zum Beispiel, liegen in doppelter Ausfertigung vor (Regierungsarchiv Bündel S 1). Das eine Exemplar zirkulierte unter den Pfarrherrn, das andere unter den Ortsvorständen. Auch das Schulgesetz vom Jahre 1827 wurde von Schule zu Schule zur Abschrift geschickt. Das Begleitzirkular (von Landvogt Pokorny unterzeichnet) enthält die Mahnung, dass das Manu- skript «nirgends länger als einen Tag zurückbehalten und somit auf das Schleunigste von Gemeinde zu Gemeinde .. . befördert werden» müsse. 3) Original: Reg.archiv Bündel 24/XXXIII, Fasz. 23/1. 4) Hinweis darauf in einem Brief ans Oberamt von Pfr. Schmidt von Triesen (ebenda). Das Original ist leider abhanden gekommen; ein Bleistiftvermerk auf dem Aktenumschlag unterrichtet uns, dass der Akt dem H. H. Statt- halter von Eschen zum Abschreiben geschickt wurde ! Allerdings besteht noch eine von Landvogt Schuppler verfertigte, mit umfangreichen An- merkungen versehene Abschrift (Bündel S 1, bei Circular vom 1. 12. 1820 an die Geistlichkeit). Weiters bringt Dr. Georg Malin in seiner «Politischen Geschichte des Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800 — 1815» (Jahrbuch 1953) Auszüge daraus (SS. 85 - 87). 213
	        

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