Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

Die folgenden sieben Berichte sind unseren Hexenakten entnommen, und zwar die ersten sechs dem «Schellenbergischen Inquisitionsproto- kollum puncto magiae de anno 1651 bis 1680», die letzte dem Salz- burger Rechtsgutachten «Rechtliche Bedenken über die in der Graf- schaft Vaduz circa delictum magiae gefierte Criminal Prozess, verfasst durch die Juristen-Fakultät zu Salzburg anno 1682». EIN ROSS WIRD VERRITTEN (66) Das Verreiten ist eine Tierschädigung durch Hexenkunst, an Pfer- den oder Stieren ausgeübt. Als Beweis erscheint die schwarze Farbe am toten Pferd, wie auch ein Mensch nach dem Tode im Aberglauben ganz schwarz wird, wenn er im Leben mit dem Teufel einen Bund geschlos- sen hat. EINE HEXE ALS HUND (67) Aus den Prozessakten erkennen wir genau, dass es sich um einen Fall von Tollwut gehandelt hat, der einer Hexe zugeschrieben wird. Eine Frau hat sich in den Hund verwandelt und erleidet die gleichen Verletzungen, ein Sagenzug, den wir immer wieder, besonders in Schrättliggeschichten finden. EINE HEXE VERRÄT SICH (68) Der «Doktor im Hirschensprung», der auch als Ratgeber in anderen Prozessakten vorkommt, wenn es sich um eine Krankheit handelt, die auf Verzauberung zurückgeführt wird, gibt ein Mittel an, die böse Per- son zu entlarven: Sie soll aus dem Hause gewiesen werden, wenn sie — was als sicher angenommen wird — mit einer Frage kommt. Oft ver- 156
	        

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