Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

— 175 — und niemals dagegen zu handeln. Dafür haben auch wir zur grösseren Sicherheit für uns und unsere Erben unser eigenes Siegel an den Brief gehängt; dasselbe tun wir auch für Herrn Ulrich Pitschi,5 Pfar- rer der vorgenannten Kirche. Jch vorgenannter Ulrich Pitschi,5 gegenwärtig Pfarrer in Triesen,3 verspreche auch, dass der ge- nannte Schiedsspruch mit meinem guten Willen geschehen ist; dessen zu Urkund habe ich mich unter das Siegel meines gnädigen Herrn des edlen und wohlgebornen Grafen Rudolf von Werdenberg2 verbunden, weil ich kein eigenes Siegel besitze. Jch, obgenannter Heinz von Unterwegen,4 bekenn auch alles das, wie es in diesem Brief geschrieben steht. So ist es mit meinem guten Willen und meinem Einverständnis geschehen. Und ich gelobe sehr mit Urkund dieses Briefes für mich und all meine Erben, den eben genannten Schiedsspruch und die Einigung jetzt und später fest zu halten und dagegen nie zu handeln. Dessen zu guter und wahrer Sicherheit habe ich mein Siegel öffentlich für mich und meine Erben an diesen Brief gehängt.8 Dies geschah am Ausfertigungstag des Briefes, am Donners- tag in der Fasten, vor dem Sonntag, als man singt «oculi mei etc.»7, im vierzehenhundert und im achten Jahr nach Christi Geburt. Abschrift C1 Pfarreiarchiv Triesen, Kuvert 44; beglaubigte Abschrift, von «Peter Notorfer Not. 
Publ.» in Maienfeld am 19. August 1670 bezeugt. Papier 33,5 x 20,5 cm. Unsere Abschrift stammt von einer weiteren («seren») Ab- schrift vom Jahre 1459 und ist in folgendem Text inseriert: «Jch Hans Rad fry Landtrichter zue Rankhweil Jn Müssinen bekenn / öffent- lich mit diesem Brief vnd thün Kündt allermeniglichen, die Jn/ ansehen oder hören lesen, das Jch von Gnaden vnd Empfehlnüss dess / durchleüchtigen und hochgebornen fürsten vnd herren Sigmunds her- / czogen züe Oesterreich, meines Gnädigen herren daselbs zue Ra n k h - / weil an der Reichs s t r a s s auf heüt den Tag darum des Briefs an / offenem freyem verbannem Landtgericht öffentlich züe Gericht / gesessen bin, vnd kam alda für mich an offen verbannen frey Landtgericht, der vest Heinrich von Gütten b e r g, zeügt vnd Hess durch / seinen erlopten fürsprechen vor mir in dem selben Landtgericht/ ein vrtail öffentlich lesen vnd verhören einen ganczen vnverser- / ten, vngepresthaften, Bergamenin Tädingsbrief mit dess hoch- / würdigen Fürsten olblicher gedächtnüs Bischoff Hartmanns / weilent Bischoüe züe C h ü r , vnd dess wolgebornen Graf Rudolf/ von Werden- berg seligen vnd des vesten Haintzen von vnder- / wegen anhan- genden Jnsiglen besiglet, vnd laut derselb Brief / von Wort züe Wort also». (Es folgt die Urkunde) «Vnd do der vorgeschriben tädings Brief vor mir vnd/ offnem Landtgericht also gelesen vnd verhört ward, / bat vnd begert der ob- genant H a i n r i c h von Gütenberg / durch den vorgenannten seinen
	        

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