Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

— 171 — Novalzehnten der Pfarrkirche rechtens gehörten, stehe dennoch für ihn nicht fest, dass er irgendwelche Neubruchgüter besitze. Das wurde so, wie dargelegt, öffentlich vorgetragen und beide Parteien unter- warfen sich unserem Spruch. Da urteilten wir nach reiflicher Über- legung, dass aller und jeder Novalzehnt nach gemeinem Recht inner- halb der Pfarreigrenzen der Pfarrkirche gehören müsse. Weil aber der Beklagte Heinrich von Unterwegen2 aussagt, dass dadurch für ihn nicht festgestellt sei, dass er irgendwelche Novalgüter besitze, verkünden wir, dass der vorgenannte Ulrich Pitschi1 beweisen soll, welche Grundstücke, die der Beklagte besitzt, Novalgüter sind. Pfarrer Ulrich1 soll diese einzeln aufführen und die Anstösser bezeichnen. Gegeben im Jahre des Herrn 1407, am nächsten Samstag nach dem Fronleichnamsfest, ausgefertigt unter dem Siegel des kirch- lichen Richters von Chur, in der achten Indiktion. Abschrift: B im Pfarreiarchiv Triesen, Kuvert 44. Inseriert in einem bruchstückhaften Urbar: «URBARIA / der Pfarrpfrund zu Triesen. vndt St. Mamerten Caploney 
daselbsten». 20,5 x 16 cm. Geschrieben von Pfarrer «M. Valentin von 
Kriss» (gest. 1692). Die eingeschobene Abschrift wird mit folgenden Worten eingeleitet: «Copia B / Sententiae Super Jure Novalium in Trisen./» Am Rand ist vermerkt: «Ex originali in archivo / Vaduz: conservato». Im Regierungsarchiv in Vaduz aber ist die Urkunde nicht mehr vorhanden. Lediglich das alte Repertorium meldet das Vorhandesein eines Urteilbriefes (siehe weiter unten). Abschrift C. ebenfalls im Pfarreiarchiv Triesen. Halbleder-Band 21n.l7cm mit der Einleitung: «Anmerckungen / so hiesge pfarrpfrund und pffarrey / zu trisen betreffen / Welche / theils aus den alten Blätteren so von / herrn Kammerer und pffarrer Valentin / von Kriss annoch vorhanden, theils / auch durch mehrere Jahr her erfahren, / vnd zu ferner Nachricht in dieses / Büch zü samen getragen als der- /mahliger pffarrer Christian Wenaweser / im Jahr 
1781». Der Abschrift liegt Abschrift B zugrunde. Regesten: «Repertorium der im hochfürstlichen Schloss Höchen Lich- tensteinischen Archiv Befindtliche Docümenten, Acten ündt 
schrifften» (II. 15): «Abschrift eines Urthelbrieffs der Noval / zehendt zü Triessen de dato Chür 1407». «Original Urfhelbrieff wegen Novalzehendten / der Pfarrey Triessen anno 
1407'»(Erste Hälfte des 18. Jahrhunderts). Regierungsarchiv Vaduz. Zum Datum: "Nach der Indiktion wäre das Datum dieser Urkunde auf 1400 Juni 19. zu verlegen. Da aber alle Abschriften und das Repertorium des alten Schlossarchives die Jahreszahl 1407 überliefern, muss man 1407 Mai 28. als richtig annehmen, obwohl der Tag mit der Indiktion nicht übereinstimmt. Perret datiert auf 1407 Mai 26., LÜB. III, 411.
	        

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