Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

— 154 — wie oft es ihnen notwendig ist oder wird, des Schnees, andern Un- wetters und anderer Sachen wegen, sollen und mögen er oder seine Erben mit dem Vieh, das dort ist, jederzeit wohl in die Alpe V a - 1 ü n a 
5 fliehen und weichen zu unseren Hirten und zu unserem Vieh, wenn sie wollen, und sich da aufhalten, bis es besser wird; doch so, dass sie ihre Hirten bei ihrem Vieh da haben und auch die Milch jeweils da lassen, so oft sie zu schulden kommen über kurz oder lang, ohne Gefährde. Sie sollen auch möglichst am selben Tag, an dem das ein- trifft, mit ihrem Vieh wieder nach Dräsgmiel fahren, falls das Wetter wieder gut wird. Wenn sie je denken, oder sie es dünkt, bleiben zu müssen, so sollen weder wir noch jemand an unserstatt sie säumen und irren, in keiner Weise, weder wenig noch viel, ohne alle Gefährde. Derselbe Hans Gasner3, alle seine Erben, Nachkommen und wer jeweils nach ihnen das obgenannte Älpeli und Lehen inne hat oder nutzt, sind verpflichtet, uns allen, unsern Erben und Nachkommen jährlich je auf Sankt Martins-Tag oder in den nächsten acht Tagen vorher oder nachher ohne Gefährde dafür zu rechtem, ewigen Erbzins immer zu entrichten und ohne unsern Schaden in die Hand und in Gewalt eines jeweiligen Geschworenen zu Triesen ehrlich zu über- geben: ein Pfund guter genehmer, gewöhnlicher Pfennig Konstanzer Münz, wie sie jeweils in diesem Jahr hier zu Lande öffentlich gangbar und gebräuchlich ist, ohne alle Gefährde. Geschieht dies in einem Jahr über kurz oder lang nicht, so ist das Älpli Dräsgmiel4 in seinen Marken, ihr Lehen, mit Grund, mit Grat und schlechthin mit aller Zubehör zinsfällig und von da an von ihnen wieder gänzlich ledig und los geworden, so dass wir fürderhin damit tun und lassen könnten, was wir dann für gut halten, ohne ihren oder irgend jemandes Widerred und Einspruch, ohne Gefährde. Wollten er oder seine Erben dieses Erblehen ganz oder teilweise verkaufen oder anderweitig ver- äussern, so sollen sie unsere Erben und Nachkommen verständigen und zuvor ihnen anbieten. Würden wir dann ohne Verzug dazu kom- men und ihnen ebenso viel dafür geben oder tun wie andere Leute, so sollen sie es ihnen gerechterweise gönnen wie anderen Leuten, ohne Gefährde. Hätten wir aber kein Interesse am Kauf, so mögen sie ihre Rechte wohl ändern und veräussern, wann und wem sie wollen, aber so, dass uns doch unsere Rechte gegen jedermann erhalten bleiben, ohne alle Irrung. Wir haben auch von dem obgenannten Hans G a s n e r 
3 für dieses Erblehen, das vorgenannte Älpli, zu rechtem
	        

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