Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

- 138 — Übersetzung Jch, Kuntz im Holtz1, sesshaft bei der Burg Neuschel- le n b e r g 
2 und ich, Agnes, seine Frau, bekennen und ver- künden jedermann mit diesem offenen Brief, dass wir zusammen in gegenseitigem Einverständins, mit guter und williger Vorbetrachtung zu den Zeiten und Tagen, da wir es rechtens für uns und all unsere Erben und Nachkommen bei Kräften wohl zu tun vermochten, be- sonders mit Hand, Willen und Gunst unseres edlen, wohlgeborenen Grafen Albrecht von Werdenberg3, des älteren Herrn in Bludenz, recht, redlich und zu eigen zukaufen gegeben haben, eines beständigen, ungefährdeten ewigen Kaufs, dem Albrecht Huser4, I n s i g 1 e r genannt, derzeit Stadtschreiber in Feldkirch, sowie seiner Frau, Anna Mouchlin5, und deren beider Erben und Nach- kommen das Recht auf einen ewigen Zins und jährliches Pfennig-Geld im Betrag von einem Pfund und zwei Schillingen guter und genehmer Pfennige Konstanzer Münze oder soviel an Geld, wie jährlich jeweils bei Fälligkeit des Zinses in der Stadt Feldkirch für Konstanzer Münze im öffentlichem Umlauf ohne Gefährde gang und genehm ist. Der Zins kommt ab und aus unserem eigenen, unbelasteten Eigentum von : Äckern, Erträgnissen der Wiesen, Holz, Feld samt dem S e e - lein6, das dazu gehört und nahe an unserem Haus und unserer Hof- statt liegt, in der wir heute wohnen. Das alles ist bisher von jedermann gänzlich frei, los und unbelastet. Das Gut stosst zu einer Hälfte an die Strasse, auf der man gegen Neuschellenberg2 reitet und geht, auswärts an den Gemeindewald, abwärts an den Baumgarten, der zum Schloss Neuschellenberg2 gehört und aufwärts an den Acker des Amman Stöckli7. So haben wir den vorgenannten, rechtmässigen und ewigen Zins und jährliches Pfenniggeld von einem Pfund und zwei Schillingen ab und aus dem jetztgenannten eigenen, freien Gut, ab Acker, Erträgnissen der Wiesen, Holz, Feld und See- lein6 miteinander, ab Grund, Grat, Wasen, Zweigen, Stauden, wil- dem und zahmem Bann und schlechthin ab und aus allen Rechten, Nutzen, Früchten und Dazugehörendem, Genanntem und Ungenanntem, zu kaufen gegeben, wir, der vorgenannte Kuntz im Holtz1 und seine Frau Agnes, dem schon erwähnten Albrecht Jnsigler4 und seiner Frau Anna5, und deren beider Erben und Nachkommen für uns und auch für unsere Erben und Nachkommen von Rechts
	        

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