Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

nachtshenne mit 12 Kreuzern reluiert. . ». Die Abgabe des Leibhuhnes, in Bargeld umgerechnet, bleibt also weiter bestehen, auch nach der Erklärung, dass die Leibeigenschaft dahingefallen ist. Erst im Jahre 1865 erfolgt die Abschaffung dieser Einrichtung. Auch nach der Aufhebung der Manumissionsgebühr muss weiterhin um die Auswanderungsbewilligung angesucht werden, was zwar mit der Sicherstellung der Auswanderungsabgabe zusammenhängt, aber doch das Prinzip der Freizügigkeit durchbricht. Wir können zusammenfassen: Die Leibeigenschaft ist in unserer Heimat zumindest seit dem ausgehenden Mittelalter in Geltung, denn im Vertrage der Grafen von Sulz mit Kaiser Maximilian aus dem Jahre 1513 wird sie als selbstverständliche Einrichtung in der Herrschaft Schellenberg angesehen. Die Grafen von Hohenems (in Vorarlberg wegen ihrer Härte gegen die Leibeigenen gefürchtet im Gegensatz zu den Habsburgern, welche in ihrem Bereiche schon im 16. Jahrhundert die Leibeigenschaft aufge- hoben hatten) statuieren die Leibeigenschaft für jeden Bewohner des Landes wie ein Gesetz, auch für die einst «Freien Walser» vom Trie- senberg. Die Beamten der Hofkanzlei in Wien haben kein Verständnis für das Streben nach persönlicher Freiheit und sehen es, wohl im Banne der Angst vor den Auswirkungen der Französischen Revolution, als eine Gefahr für die obrigkeitliche Ordnung an. Für die praktische Auswirkung dieser Institution aber dürfen wir sagen: Die Leibeigenschaft hat in unserem Lande niemals harte Formen angenommen und konnte materiell nicht als drückende Last empfunden werden. Sie hatte aber einen fast beschämend langen Bestand und ist von unseren Vorfahren, denen die Verhältnisse in der Schweiz und Österreich vor Augen standen, schliesslich als Beschränkung der per- sönlichen Freiheit verhasst gewesen. So war ihre Aufhebung ein drin- gendes Gebot der Zeit geworden. * * * Anschrift des Verfassers: Otto Seger, Vaduz, Abtswingertweg 152
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.