Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

lieh der Herrschaft ein Fasnachts-Hennen». Es handelt sich hier um eine Art Steuer für jede leibeigene Familie, und sie war ein echtes Symbol der Leibeigenschaft. 2. Der Leibeigene konnte das Gebiet seiner Herrschaft nicht ohne weiteres verlassen, und gerade darin kommt seine persönliche Ab- hängigkeit zum Ausdruck. Im Hohenemser Urbar lesen wir für Vaduz und Schellenberg: «Entledigung der Leibeigenen. Und da sich etwelche aus der Grafschaft Gebieten begeben, müssen sie sich ab- kaufen oder haben ihr gebührende Nachfrag». Wer seinen Ver- pflichtungen bei der Auswanderung nicht nachkommt, der wird gesucht und, wie wir aus Beispielen in den Urkunden erkennen, mit einer Nachsteuer belegt, bis zu deren Bezahlung die Herrschaft Hand auf sein Besitztum legen kann, wenn er noch ein solches im Lande hat. Wir müssen hier zwei Abgaben deutlich unterscheiden: a) Die Manumissionsgebühr, eine Gebühr für die Freilassung des Leibeigenen, die ihm die Auswanderung überhaupt erst ermög- licht. Es wird ihm eine Bestätigung darüber ausgestellt, die ge- legentlich «Losbrief» genannt wird. Es gehört zum Wesen des Leibeigenen, dass er eben zur Herrschaft gehört und diese über ihn bestimmen kann, wenigstens in dem Sinne, dass sie über seinen Aufenthalt entscheidet. b) Das Abzugsgeld. Es ist eine Steuer vom Vermögen des Auswan- dernden, die von der Eigenschaft als Leibeigener zu unterscheiden ist. Dementsprechend wird dieser Abzug, auch Abfahrtsgeld ge- genannt, noch nach der Aufhebung der Leibeigenschaft einge- hoben. Nach dem Auswanderungspatent vom Jahre 1809 sind zehn Prozent des Vermögens dem Rentamt, fünf der Gemeinde abzuliefern, und noch das Patent von 1843 sieht eine Steuer von 5 Prozent für das Land und fünf für die Gemeinde vor. Es darf hier noch bemerkt werden, dass unsere Urbarien ein ausgespro- chenes Todfallrecht (oder Leibfall, meist allgemeine «Fälle» ge- nannt) nicht kennen. Es hat wohl früh bestanden, wurde aber dann nicht geltend gemacht. «Das Ius mortuarii ermanglet dem liechtensteinischen Territorio» heisst es in einem Bericht von 1794. Aus einem Streite über die Auswanderungen von Schellenberger Herrschaftsleuten in die Vorarlberger Gerichte Rankweil und Sulz kön- 147
	        

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