Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

item, wann sie ab dem Triesenberg in eines Herrn zu Vaduz Herrschaft und wieder von dannen ziehen, Ein- und Abzug zu geben schuldig, im Fall aber sie ab dem Berg ausser eines Herren Obrigkeit ziehen, sind sie des Abzugs frei. . », und an einer anderen Stelle werden sie mit dem alten Ausdrucke «die freien Walser» bezeichnet. Wir haben keinen Anlass, an diesen Darstellungen zu zweifeln, wissen wir doch, dass das Recht auf Freiheit von Steuern und Diensten unseren Waisern früh ver- loren ging — aber hier finden wir zum letzten Male die Reste der alten Freiheiten, und zwar gerade die charakteristischen. Mit dem Übergang an die Grafen von Hohenems scheinen sie, wie das Urbar von 1613 zeigt, unterdrückt worden zu sein, und zwar sofort. Worin bestanden nun die Verpflichtungen gegenüber der Herrschaft? Neben verschiedenen Naturalgaben (z. B. jede Familie im Tal ein Fu- der Mist für die herrschaftlichen Weingärten, dann Käse und Schmalz für das Alp- oder Vogelrecht) und Fuhr- und Spanndiensten (Wein von den Torkeln aufs Schloss, Holz zu den Bauten der Herrschaft und Brennholz aufs Schloss führen) mussten ihr auch Fronen geleistet wer- den, die von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sind. Am stärksten wurden die Vaduzer und Schaaner herangezogen: Wie alle Bewohner der Grafschaft Vaduz hatten sie zwei Tage im Jahr als Treiber bei den Jagden zu dienen, ferner auf den Schlossgütern drei Arbeitstage zu leisten. Die «Vermöglicheren» hatten ausserdem zwei Tage im Wingert der Herrschaft zu arbeiten, der «gemeine Mann», also der Ärmere, nur einen Tag. Das ergibt im Jahre etwa eine Woche Frondienst. Für die Schellenberger Untertanen wird nur allgemein von der Hilfe beim Jagen gesprochen und unter «Fron» vermerkt: «Ein jeder in der Herr- schaft Hausgesessener tut der Herrschaft jährlich ein Tagwerk». Darauf folgt noch die Bemerkung im Urbar: «NB. Die Untertanen gestehen's nit». Bezeichnenderweise wird dieser Nachsatz bei der Abschrift von den Beamten weggelassen ! Wenn wir bedenken, dass in Frankreich die Frondienste einen Tag bis drei Tage pro Woche und in manchen Gegenden Osteuropas noch mehr betrugen, dann erkennen wir, dass die Verpflichtungen bei uns wirklich von mildester Form waren. Für den Rechtsstand der Leibeigenschaft gibt es zwei charakteristi- sche Verpflichtungen: 1. Das Leibhuhn, nach der Fälligkeit der Abgabe auch Fasnachtshuhn genannt. «Ein jeder solcher leibeigner Mann und Einsäss gibt jähr- 146
	        

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