Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

— 103 — hand, als vorgeschrieben / stat. So han ich obgenannt Graf Hans5 von Wer - / tenberg>' Herr zü Sargans1 min eigen Jnsigel2, und / och vor die vorgenannte vier Schied-Lüt Heinrich S t ö c k 1 y / Bürger zü Feldkirch0 und Hainz blatter Amann8' im / W a 1 g ö ', ünd Hartwig von Mayenfeld, ünd och / H a n s 
x Wert der alt Richter zu R a g a t z öffentlich ünsere / eigen Jnsigel jeglicher Besonder gehenkt an / diesen Brief, wann wir all vier einhelliglich diesen / Ussprüch gethan habind in aller Wiss als vor üns / an diesem Brief geschrieben, ünd bescheiden ist. Dies be- schach0' und ward dieser Brief geben an dem nächsten Sonntagv vor St. Bartholomeus0' - Tag des Heiligen / zwölft'1' Bothen in dem Jahree\ da man zählt von Christüs / Gebürt Dreyzechenf' Hundert ünd/darnach in dem verfundnens' Jahr. Übersetzung Ich, Graf Johann von Werdenberg, Herr zu S a r - gans1, bezeuge öffentlich mit diesem Brief allen denen, die ihn ansehen oder lesen hören, dass ich in der Streitsache, welche die Leute von B a 1 z e r s 
2 und ihre Kirchgenossen als eine Partei und die von Fläsch als Gegenpartei wegen der Weid an der Luzien- steig3 hatten, gemeinsamer Schiedsrichter geworden bin. Beide Parteien, besonders mein Vetter, Heinrich von Werdenberg- Sargans4, im Namen seiner Leute von Balzers2 und mein Oheim, Graf Donat von Toggenburg5, im Namen seiner Leute in Fläsch haben mich inständig darum gebeten. Deshalb musste jede Partei zwei ehrbare Männer als Schiedsrichter zu mir setzen, um Zeugen über die Weide und das Gemeingut einzuverneh- men. So setzen mein Vetter, Graf Heinrich4, und seine Leute Heinrich Stöckli6 und Heinz Blatter7, meines Vetters, Graf Rudolf von Montfort8, Ammann im W a 1 g a u, als Schiedsrichter mir bei; und mein Oheim, Graf Donat von Tog- genburg5, und seine Leute ordneten als Schiedsricher Hartwig von Maienfeld und Hans Wert, den alten Richter von R a - g a z , ab. Ich und die vier Schiedsleute sollten beeidete Zeugschaft über den Streit verhören, und wenn wir die Beweisaufnahme abge- schlossen hätten, sollen wir Bescheid wissen, welche Zeugenaussage die bessere und gerechtere sei, und danach sollen wir den Schieds-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.