Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

— 97 — vssgericht" vnd vssgesprochen hand in der wyse vnd mässe als vorge- schriben stät vnd / beschayden0 ist, vnd dz es och alles also vnge- värlich vest vnd stät beliben sol nv vnd och hienach offenlichD gehenket hand an disen brief doch vns vnd vnsren erben / vnschädlich, Dis beschach vnd ward dirre brief ze veltkirch geben des Järes do man zalt von Cristes'i gebürte drüzehenhundert Järe darnach in dem Syben vnd / Achtzigosten järe, an vnser Lieben fröwen Äbent zer Liechtmissr Übersetzung Allen denen, die den gegenwärtigen Brief ansehen, lesen oder lesen hören, künden wir, Jakob Murer1, sesshaft in Bendern2, und Jakob, Johannes, Heinrich und Rudolf Murer11, seine Söhne und auch Elisabeth, seine Tochter, und bekennen öffentlich mit diesem Brief, dass wir von allen Forderungen und Ansprüchen, die wir alle gemeinsam oder einzeln gegen den ehrwürdigen Herrn Propst Ulrich4, Propst des Gotteshauses von St. Luzi, und den ganzen Konvent des Gotteshauses von St. Luzi wegen des Gutes und Erbes gehabt haben, das der verstorbene Bruder K o n r a d Murer3, des vorgenannten alten Jakob Murer1 rechter Bruder und weiland Konventbruder des oben genannten Konvents und Gottes- hauses von St. Luzi, nach seinem Tod hinterlassen hat, absehen. Dies betrifft: Weingärten, Äcker, Wiesen, Holz oder Feld oder anderes Gut, was immer das sei, oder wie das alles heisst oder genannt wird. Wir haben alle sechs unterschiedlos wohl eingesehen und auch nach weiser Leute Rat und Unterweisung selber erkannt, dass wir gegen das vorgenannte Erbgut von Rechts wegen weder eine Forderung noch einen Anspruch haben, jetzt noch später, in keiner Weise. Und deshalb verzichten wir unterschiedlos alle sechs vollkommen zugunsten des vorgenannten Herrn Propstes und Konventes und zugunsten all ihrer Nachkommen für uns und all unsere Erben auf das obengenannte Gut und Erbe mit Urkund dieses öffentlichen Briefes, so dass weder wir noch einer unserer Erben, gemeinsam noch einzeln, im Hinblick auf das Erbgut jetzt und in Zukunft weder eine Forderung noch einen Anspruch und ein Recht nimmer mehr gewinnen noch haben können, weder durch geistliches noch durch weltliches Gericht, weder ohne Gericht noch mit anderen Mitteln, weder sonst noch so, ohne Gefährde.
	        

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