Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

— 77 — Auff Sant/ Martis tag als vorschriben111 stat, so ist mir vnd Meinen Erban," die obgenamp-/ren (Alp)0 mit aller Zughördt, vnd mit dem Zinss" des selbigen Jahrs zinssfälilg wor-/den, vnd wider zu Aigen gefallen, ohn ale wider red vnd ohn allec' geuert. / Ess ist auch sonder- lich beredt, das sei vnd Jhr Erben den zinss in den hoff gen // Eschen1'- richten sond, als vnsser herr sitt vnd gewohnlich gewes- senr ist, on-/geuert, vnd sol mir das an meinem Zinss als vor ist beschaiden, enkain / Minderung Bringen ohne alle geuert; sei vnd ihr Erben hand auch Ge-/walt ihre recht an der genampten Alp füro ze versetzen, vnd zu ver Kauf / fen, Wan sie wend, ob sie zu noth be- därffen on geuert, vnd doch mit solcher / Beschaidenheit, das mir vnd meinen Erben Alwegen sei Recht Behalten si- / gend, on alle Geuert, als vorgeschribens steth. Jch vnd al mein Erben sond auch ihro vnd Jhren Erben Gut vnd Getreuw / weren1 sein, nach dem rechten vnd" obgenampten Alpen, vnd auch umv / Erblichen als vor ist Beschaiden, wann>' vnd wie sie das Jmmer bedarff o-/der nothdürftig werden an Geistlichen oder Weltlichen recht, das ich für / mich vnd Meine Erbanw gelaubt han mit Gutten" träuen on alle Geuert. De-/ren vorgeschribens ding vnd geding aller zu wahrer urkhundt vnd ganzer / stetter Sicherheit, Gib ich ihnen vnd Jhren Erben vnd nachkommen dissen / Brieff Besigleten mit meinem Aignen angehenkhten Jnsigel, diss Beschach/ und ist auch der Brieff zu Veld-Kirch Geben an Sant thomas Abent des heili-/ gen Zwölff2 Botten, vor Wienacht in dem Jahr, daman zällt von Chri- stus Ge-/ burt Elreizechen hundert und sibenzigera' Jar, darnach im ersten Jahr. Übersetzung Ich, Graf Heinrich von Werdenberg-Sargans,1 der Sohn Graf Hartmanns2 selig, bekenne öffentlich mit diesem Brief allen denen, die ihn lesen oder lesen hören, dass ich nach guter Überlegung und dazu nach gutem Rat meiner Amtsleute eine Alp, die man Guschg7 und Guschgfiel8 nennt, den nachstehenden W a 1 s e r n kraft dieses Briefes zu einem rech- ten Erblehen nach Erblehensrecht übergebe. Die Belehnten sind : Hans von Gussbrunnen3 und Hans, des Klausen Sohn von Gurtenalp4, Hans Stöss und Jakob, sein Bruder,
	        

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