Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

Denkmalschutzgesetzes zu betrachten ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Denkmales ist damit begründet, dass das Objekt eines der drei grösseren Adelshäuser des Landes ist, neben dem Innen- hof des Hohenemser Palastes ist es das einzige Adelsgebäude Vor- alrbergs mit künstlerischen und reichen Sgrafitodekor. Im Rahmen der Feldkircher Altstadt kommt ihm der Rang des bedeutendsten Bauwerkes zu». Das Bundesdenkmalamt hat somit seinerseits das erforderliche ver- anlasst und auf das geschichtlich und kulturell bedeutende Gebäude hingewiesen, insbesondere ist dafür dem Ob. Staatskonservator Dr. E. Heinzle zu danken. Das Haus könnte nicht nur eine Sehenswürdigkeit für Feldkirch sein, sondern es würde sich bestens für eine Galerie bzw. für Kunst- ausstellungen eignen, ja es könnte hier ein kulturelles Zentrum ge- schaffen werden. Die Bedeutung Feldkirchs, vor allem in kultureller Hinsicht geht bekanntlich weit über den Vorarlberger Raum hinaus. So viele für Kirche und Staat verdiente Persönlichkeiten, auch aus dem benachbarten Liechtenstein, der Ostschweiz und dem alten Pündten sind aus den höheren Schulen und aus den Kunstwerkstätten von Feldkirch hervorgegangen. Für die Bereitstellung verschiedener Unterlagen und Beratungen danke ich den Herren Ob. Staatskonservator Dr. E. Heinzle, Bregenz, Professor O. Seger Vaduz, Professor Dr. E. Somweber, Leiter des Stadt- archivs in Feldkirch und Dr. F. Steinegger, Landesarchivar, Innsbruck. Landesregierungsarchiv für Tirol, Gutachten an Hof 1700, 526 — 529 Daß verkhauffte alte und dargegen erhandlet neue Huebhauß zu Veldtkürch. Fr. 
Fidler Allerduchleuchtigster etc. Euer röm. kay. Mayestät etc. haben lhro 
fnrstl. auf deß herrn Johann Adam Andree von Liechtenstein fürst- Adam"fechten-ücn gnaden untertheigist suppliciern umb gnädigste befelchs stein 
Magistrath ertheilung an den magistrat zu Veldtkürch / : craft deren seiner zu Veldtkürch 
6 6 fürstlich gnaden nit alein weegen deß von lhro erkhaufften ab- gebrendten alten Huebhauses aldortehn nichts neues aufgebürdet, sondern auch daß negst dabey gelegene, eben auch durch khauff daß so 
genante an sich gebrachte so genandte Annaische Prandtstädte unver- Prandtstatte 
zu waigerlich durch getroffene abrede überlassen werden solle : / Veldtkürch vigore dero unter 17ten passo erlassen und von der o. ö. Geheim- ben Rath den 29'«" deto unnß intimierten allergnedigsten kay. 151
	        

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