Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

den Kaiser in Wien eingehend berichtet hat. Im Namen des Fürsten hatte sich dessen Landvogt von der Herrschaft Schellenberg, Johann Franz Paur (Bauer), als Käufer gemeldet — und es wurde ein Kauf- preis in Höhe von 1150 Gulden vereinbart. Nachdem der Kauf schon genehmigt worden war, bot der Stadtmagistrat ebenfalls die oben ge- nannte Kaufpreissumme für die Brandstätte an und wies darauf hin, dass mit ihm in dieser Sache, insbesondere wegen der «versieren- den Jurium Civitas» d. h. der geltenden Stadtrechte, das Einvernehmen herzustellen gewesen wäre. Der Magistrat schlug sodann ein anderes Projekt vor und beantragte zur Regelung dieser Angelegenheit eine Konferenz. Die Antwort der o. ö. Regierung lautete dahin, dass der Kauf rechtskräftig abgeschlossen und der Kaufschilling bezahlt sei. Die Ausführung des Baues wurde dem 1695 in Innsbruck zum Hofbaumeister ernannten Gallus Apeller übertragen. Hinsichtlich der Ausführung dieses bedeutenden Bauwerkes, an dem bisher keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, wird auf die am Schlüsse dieses Aufsatzes aufscheinenden Ausführungen des Bundes- denkmalamtes hingewiesen. Zu vermerken ist, dass das als Remise dienende Nebengebäude i. J. 1949 leider abgebrochen wurde. Nach einer Urkunde von 17012) wurde hinsichtlich der «hoch- fürstl. Liechtensteinischen Behausung» in Feldkirch folgendes be- schlossen: 1. Liechtensteinischerseits wird dem Stadtmagistrat die hohe und die niedrige Gerichtsbarkeit zugestanden. Die «fürstlichen Räte, Beamten und Bedienten, die das Haus bewohnen . . . vor dem Magistrat Recht geben und neinen» . . Bezüglich der Familienmit- glieder hiess es, dass «diese sich allzeit so aufführen sollen, dass man nicht Ursach nehme, bei S. D. von Liechtenstein als ihre Herrschaft gegen diese von Magistrats wegen beschwere». 2. Die ordinari Steuer (Landessteuer) «ist mit jährlich 9 Pfund Pfen- nig projektiert, dann das fronfastliche Wachtgeld mit 9 Sch. no- tiert, ferner die vor Gewehr- und Harnisch-Aufschlag, Zug, Wacht, Einquartierung, Frondienst und andere Beschwerden ausgeworfe- nen 12 Pf.». Ferner für den im Hof aufzustellenden Brunnen, «ohne dass die Nachbarn sich zu bewässern Gerechtigkeit haben sollen, sind 3 Gulden vorgesehen». 145
	        

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