Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1962) (62)

Jahr für Jahr als Verräter erwähnt wurde, zwingt uns die An- nahme auf, dass er den Eidgenossen und Bündtnern bei ihrem Umgehungsmanöver über die Berge tatsächlich behilflich war. War er aber ein Verräter ? War das Motiv seines Handelns wirklich Habgier ? Wer wollte das heute beweisen ? Selber hatte er es wohl nicht vor seinem Gang über Gafadura ausge- plaudert. Und die Eidgenossen schweigen in ihren Schlacht- berichten diesen Mann völlig tot. Kaum einmal hat sich ein War e; Sieger solcher Werkzeuge gerühmt; gleichgültig ob diese frei- verrat willig oder gezwungenermassen mitmachten. Ist Uli Mariss nicht 
Hat>su< vielleicht von den Eidgenossen zu diesem Tun gezwungen wor- den ? Wir wissen es nicht ! Mariss konnte nicht mehr befragt werden, er konnte sich nicht mehr wehren. Wir müssen uns auch vergegenwärtigen, dass bei uns in jenen Tagen die Verhältnisse in jeder Hinsicht total verworren waren. Das ganze brandisische Land von der Steig bis zur III war — mit Ausnahme der Feste Gutenberg — in der Hand der Eidgenossen. Die Gebäude waren grösstenteils verbrannt, der Hausrat und das Arbeitsgerät über den Rhein verschleppt, die ganze Viehhabe von den Kriegern geraubt und fortgetrieben. Der Landesherr war in der Gewalt seiner Feinde und in die Innerschweiz verbracht. Unsere Vor- fahren mussten schon am 12. Februar 1499 zu den Eidgenossen schwören und zu den zwei Bünden, zum Grauen Bund und Gotteshausbund. Im Dezember 1499 wurde Ludwig von Brandis aus der Gefangenschaft entlassen und erhielt sein Land wieder. Seine Untertanen wurden erst zu diesem Zeitpunkte der Eidge- nossenschaft ledig gesagt, d. h. von dem ihnen aufgezwungenen Schwüre entbunden. Ich will mit diesen Ausführungen nicht etwa spitzfindige juristische Überlegungen anregen, sondern nur dartun, dass das Motiv das zur Tat führte, sowie die Todesart dieses Unglücklichen bei dieser Untersuchung ungeklärt geblieben sind und sie wer- den es höchstwahrscheinlich für alle Zeiten bleiben. Das möge uns davor hüten im Urteil all zu hart zu sein. 101
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.