Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

— 11 — macht in der Weise, dass sie und ihre Lehenserben diese ihre Graf- schaft und ihre Herrschaften und Zubehörden von uns und dem Reiche zu rechtem Lehen haben, halten, besitzen, geniessen und gebrauchen sollen». Vaduz wird damit Reichslehen. Die Herrschaft Schellenberg ist in der Urkunde nicht namentlich genannt; sie war auch damals noch nicht in dem Umfange vereint, wie sie seit den Zeiten der Herren von Brandis erscheint und dem Gebiete unseres heutigen Unterlandes gleichkommt, sondern noch teilweise im Besitz der Grafen zu Bludenz. Die Reichsunmittelbarkeit geht fortan nicht mehr verloren, auch nicht in den Zeiten, da andere Teile des Reiches zu grösseren Terri- torien zusammenwachsen. Die Grafen zu Vaduz waren auch schon in Besitz der hohen Ge- richtsbarkeit, des sogenannten Blutbannes, des Rechtes, über Leben und Tod im Gerichtsverfahren zu entscheiden, und ihre Untertanen konn- ten vor kein anderes Gericht geladen werden. Immer wieder wird der Blutbann neu verliehen. Weil die erste bekannte Verleihung aus den Zeiten der Brandiser stammt, nannte man schon früh die Rechte der Herrschaft «Brandisische Freiheiten». Die Grafen zu Vaduz waren also in jeder Weise selbständige Landesherren, verantwortlich allein dem Kaiser und Gott. Sie mussten dem Kaiser schwören, «gleich un- parteiische Richter zu sein den Armen wie den Reichen und den Reichen wie den Armen und darin nicht ansehen Mut, Gabe, Gunst, Furcht, Freundschaft noch Feindschaft, nur allein gerechtes Gericht und Recht, in dem Masse, wie sie das gegen Gott den Allmächtigen an dem Jüngsten Gericht verantworten wollen». Drei Geschlechter residierten nach den Grafen von Werdenberg- Vaduz auf dem Schlosse, jedes fast genau ein Jahrhundert lang: Die Herren von Brandis aus dem Berner Oberland, die Grafen zu Sulz aus dem badischen Klettgau und die Grafen von Hohenems. Wechsel- voll waren die Zeiten, Kriege gab es und Notzeiten, aber auch ruhige Jahre des Friedens und mancher Freiheiten des Volkes. Tief aber sank das Herrenhaus und mit ihm das Land in den Zei- ten der letzten Hohenemser Grafen. Die Verstrickung in Schuld durch 'die grausamen Hexenprozesse und die Anhäufung von Schulden durch einen luxuriösen Lebenswandel hatten zur Folge, dass der Kaiser einen Kommissar einsetzte. Wir wissen heute, welche Verdienste
	        

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