Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

45 — Im neuen Vertrag kam ein Drittel der Reinerträgnisse an Zöllen, nicht mehr für die Verzollungen des oberen Inntales und des Vintsch- gau in Abzug, sondern wurde «als den Ertrag aller in Vorarlberg und Liechtenstein für andere Teile Österreichs-Ungarns stattgefundenen Verzollungen darstellend» zurückbehalten. Additionsconvention zwischen Österreich-Ungarn und dem Fürstentum Liechtenstein vom 27. November 1888 In diesem Abkommen wurde die Erneuerung bzw. Fortsetzung des Zoll- und Steuervertrages, diesmal öhne lange Beratungen, vereinbart. Es wurde weiter der Artikel VIII des Vertrages von 1876 abgeändert und der Beitrag zu den Kosten der Verwaltung und der Finanzwache auf 17 % des auf Liechtenstein entfallenden Anteils herabgesetzt. Der Landtag hatte in seiner Sitzung vom 15. Dez. 1888, in der er seine Zustimmung zu diesem Abkommen gab, auch dem Handels- vertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 23. Nov. 1888 zugestimmt. Es war nämlich im Zollvertrag normiert, «sollte es sich um einen Handels- oder Zollvertrag mit der Schweiz handeln, so wird Österreich-Ungarn nicht bloss die besonderen Wünsche der fürstl. Regierung bei den Unterhandlungen berücksichtigen, sondern den Ver- trag nicht ratifizieren, bevor es sich der Zusicherung Liechtensteins versichert hat». In diesem Vertrage wurden verschiedene Erleichterungen für den Grenzverkehr zugestanden. In einem Zusatzartikel wurde festgelegt, dass im Verkehr der Grenzbewohner alle Waren, für die die entfallen- den Gebühren nicht mehr als 2 Kreuzer oder 5 Rappen betragen, zoll- frei sind. Weiters waren u. a. Heu, Gras, Stroh, Obst, Erdäpfel, Torf. Kohlen, Bau- und Pflastersteine, Ziegel und Tonwaren von allen Zöllen und Stempelgebühren befreit. Bei Brot und Mehl wurde die Zollfreiheit für eine Menge von höchstens 10 kg, bei Fleisch bis zu 4 kg und bei Käse und Butter bis 2 kg zugestanden.
	        

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