Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

— 33 — Die Zoll- und Steuerämter werden als gemeinschaftlich angesehen und als kaiserlich österreichische und fürstlich liechtensteinische be- zeichnet und mit beiden Wappen versehen. Die Zolltafeln und Schlag- bäume sind mit den liechtensteinischen Landesfarben zu bezeichnen. Alle in Liechtenstein stationierten österreichischen Beamten haben für die Zeit ihrer Dienstleistung dem Landesfürsten «Gehorsam und Treue anzugeloben» und werden sodann von der fürstlich-liechten- steinischen Regierung mit einer Dienstlegitimation ausgestattet. Sie haben während ihrer Dienstleistung in Liechtenstein neben der österr. auch die liechtensteinische Kokarde zu tragen. Bei der Ernennung von Beamten und Angestellten sowohl in Liechtenstein als auch in Vor- arlberg sind liechtensteinische Staatsangehörige, welche die hiefür er- forderlichen Voraussetzungen besitzen, besonders zu berücksichtigen. Jeder Wechsel von in Liechtenstein stationierten Beamten ist der fürstl. Regierung mitzuteilen; dagegen eingewendete, begründete Bedenken sind zu berücksichtigen. Die in Liechtenstein auf dem Gebiete der Zölle und Steuern tätigen Bediensteten haben dieselben Rechte, wie sie ihnen auf österr. Gebiete eingeräumt sind. Die Behörden und Ortsvorsteher haben ihnen den- selben Beistand zu leisten, wie es in Österreich der Fall ist. Der jewei- lige Landesverweser ist Beisitzer des Gefällen-Bezirksgerichtes in Feld- kirch und ist bei der Verurteilung von Liechtensteinern wegen in Liechtenstein begangenen Gefälls-Übertretungen (Schmuggel usw.), bei sonstiger Nichtigkeit, beizuziehen. Das Begnadigungsrecht in sol- chen Fällen bleibt dem Landesfürsten vorbehalten. Über die Verteilung der in Vorarlberg und Liechtenstein einge- gangenen Zölle, Verzehrungssteuern, Stämpelabgaben sowie den Ein- gängen aus dem Tabak- und Schiesspulvermonopol wurde folgende Regelung getroffen: Hinsichtlich der Zölle werden von Gesamteingängen die Beträge der Durchfuhrzölle abgezogen, der Rest in zwei Teile geteilt, davon die eine Hälfte als Ertrag der in Vorarlberg für das obere Inntal und das Vintschgau stattfindenden Verzollungen zurückbehalten und die zweite Hälfte nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl in Vorarlberg und Liechtenstein geteilt. Überdies erhält Liechtenstein als Anteil an den Durchfuhrzöllen die Hälfte des Bruttoertrages jener Durchfuhr- zölle der in Vorarlberg ein- und in Liechtenstein aus-, wie von den
	        

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