Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

Übersetzung Damit nicht der Zwist, der durch Vergleich oder andere Art Bei- legung befriedet wurde, durch irgendeinen Funken des Streites von einer der Parteien neuerlich erregt werde, muss die Form dieser Bei- legung durch schriftliches Zeugnis gefestigt werden. Es mögen also die Menschen der Gegenwart und Zukunft wissen: da über die Kirche von Bendern zwischen den Brüdern von St. Luzi, denen die Schen- kung .derselben Kirche gehört und dem Pfarrer derselben, B u r - c h a r d , Uneinigkeit bestanden hat, indem der Pfarrer behauptete, ihm gebühre es, die eben genannte Kirche mit allen ihren Einkünften frei zu besitzen, wogegen der Konvent behauptete, nur der vierte Teil, des Zehents sei dem Pfarrer gewidmet, während das Übrige der iNutzung durch die Brüder vorzubehalten sei; endlich wurde von Schiedsrichtern, auf die sich beide Teile durch eidesstattliches Gelöb- nis miteinander vereinbart hatten, unter vermittelndem Rate des ehr- würdigen Herrn Rudolf1, Bischofs von Chur und mit Zustim- mung des Kapitels -derselben Kirche, unbeschadet der Privilegien, welche die erwähnten Brüder betreffs der genannten Kirche besitzen, wenn Pfarrer B u r c h a r d gestorben sein wird, die vorbesprochene Streitigkeit derart bereinigt, nämlich; dass der schon genannte Pfarrer, solange er leben wird, den vierten Teil der Zehenten von Lein, Hirse- korn2] Gemüse, Lämmern, Zicklein, Kälbern und Füllen, die übrigen drei Teile derselben Zehenten der. Konvent der Brüder erhalten soll, wobei jedoch dies beobachtet werden soll, dass aus den Kälberzehen- ten, bevor sie geteilt werden, genügend für das Licht derselben Kirche vorgesorgt werde. Aber von den Zehenten der Hanfländer, der Baum-. früchte, des Honigs und der Rüben soll derselbe Pfarrer die Hälfte haben, und die andere Hälfte desselben Zehents den Brüdern ver- bleiben. Jedoch die Zehenten von den Ferkeln, Gänsen und Hennen soll der.Pfarrer zur Gänze besitzen und ähnlich soll der Pfarrer jeden Widumsbesitz,. soweit er wo immer, entweder mittelbar wie bei Kapellen3 öder unmittelbar zur vorgenannten Kirche gehört, voll- kommen innehaben, abgesehen von den Zehenten dieses Widums, für die dieselbe Form der Teilung, wie oben von den anderen Zehen- ten ausgeführt wurde, im ganzen und einzelnen einzuhalten ist. Falls die obgenannte Kirche jedoch irgendwie von Seite des vorerwähnten Pfarrers Bur'chard unbesetzt sein würde, soll sie mit allem Rechte
	        

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