Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 64 — Weil die zwei Herrschaften Vaduz und Schellenberg nicht auf der Schweizer Seite und über den Rhein, sondern herwärts und an den österreichischen Boden, die Herrschaft Blumenegg aber mitten zwi- schen den Herrschaften Feldkirch und Sonnenberg gelegen ist, und weil auch die Schweizer und Bündner wegen dem Religionszwiespalt nicht einig und dazu mit Barschaft wenig versehen sind, hat man hier keinen Kauf durch sie zu befürchten. Von anderen Kaufwerbern ist aber darum nichts zu sorgen, weil wir sonst Gottlob keine unruhige und mächtige Nachbarschaft haben. Es wird sich auch keiner darin ein- und niederlassen, der sich nicht zuvor des hochlöblichsten Hauses Österreich Huld, Gnade und Nachbarschaft vergewissert hat. Überdies führen wir nicht unzeitig zu Gemüt, dass obwohl die vorarlbergische Mannschaft durch Inkorporierung und Miteinziehung dieser sulzischen Herrschaften etwas gestärkt und anstatt Vierer- den Namen Siebenerherrschaft bekommen würde, doch dann gemeinen Wesens und unserer Notdurft hiedurch wenig Nutzen und Erleich- terung zugehen, sondern nur mehr Beschwernis und Last erfolgen würde, zumal die sulzischen Untertanen nicht allein leibeigene Leute sondern auch, wie bereits gemeldet, so verschuldet, dass wegen des Schnitzes und anderer zu übernehmenden Gelder wenig Rechnung auf sie zu machen ist. Zudem kam die glaubhafte Nachricht zu uns, dass Graf Rudolf zu Sulz (dem die Herrschaft Blumenegg gehört) von seines Bruders, des Grafen Carl Ludwig Angebot gar nichts wisse und noch viel weniger bereit sei, die Herrschaft Blumenegg aus der Hand zu geben oder zu verkaufen. Daher entsteht die Vermutung, dass Herrn Grafen Carl Ludwigs Feilbieten entweder nicht rechter Ernst oder zu einem ande- ren Zwecke angesehen oder geschehen sein muss». Die Vorarlberger Stände verweisen dann darauf, dass sie unter allen ober- und vorderösterreichischen Ländern die einzigen gewesen seien, die vor etlichen Jahren ein Darlehen gewährt haben, so dass ihre Schuldenlast noch höher gestiegen ist. In höchst gewundener Form ersuchen die Stände dann «aus gehor- samster Pflichtiger Affektion treueifrig und einfältig», die landes- fürstliche Gnaden möge es in «höchsterleuchtete väterliche Conside- ration nehmen» und sich selbst und die Stände «mit diesem Kauf und der deswegen begehrten Geldaufnahme miltiglich verschonen».
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.