Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 42 — und Graf zu Tirol) das Vorkaufsrecht auf seine Besitzungen, festge- legt mit der Verpflichtung der Meldung jeder Verkaufsabsicht durch den Grafen und dem Recht einjähriger Bedenkzeit für den Kaiser. Der Vertrag von 1505 mit der Verpflichtung der Schlossöffnung für die kaiserlichen bezw. österreichischen Truppen, so wird ausdrück- lich bestimmt, muss auf jeden Fall in Geltung bleiben. Im Jahre 1523 erweitert Graf Rudolf seine Verpflichtungen gegen- über Österreich noch wesentlich: Am 1. Mai erhält er von Erzherzog Ferdinand von Österreich und Infant von Spanien (dessen Rat der Graf geworden ist) einen Schutz- und Schirmbrief für die Küssaburg und «alle anderen seine Schlösser, Flecken, Weiler und Dörfer». Wie Ludwig von Brandis gewährt Rudolf von Sulz die Schlossöffnung und erhält nun nicht nur für Vaduz, sondern auch für die Küssaburg im Klettgau 200 Gulden jährlich als Schlossöffnungsgeld. Der neue Vertrag ist auch für Vaduz von Bedeutung, denn er ent- hält folgenden Zusatz: «Damit gedachter unser Rat Graf Rudolf be- rührte Schlösser Vaduz und Küssaburg zu seinem und unseres Hauses Österreich Notdurft etwas erbauen und desto stattlicher unterhalten mag, so haben wir aus sonderen Gnaden ihm zu Hilf desselben Bauens zwölfhundert Gulden rheinisch aus gedachter unserer Tirolischen Kammer zu reichen bewilliget». Hier handelt es sich also nicht um ein Darlehen, sondern um eine Subvention des Hauses Österreich für den Ausbau der Schlösser Vaduz und Küssaburg zu Verteidigungszwecken. «Bau- und Hilfsgeld» wird der Betrag genannt, der in vier Jahresraten zu zahlen ist, aber er ist an die Verpflichtung gebunden, «dass derselbe Graf Rudolf und seine Erben zu solchem unserem Bau- und Hilfsgeld zu den erwähnten Fristen gleicherweise zwölfhundert Gulden ... an denselben zwei Schlössern nach unserem oder unserer Regierung Rat und Gefallen» verbauen. Die Bestimmung ist klar: Das Geld wird nur ausbezahlt, wenn der Graf tatsächlich auch eigene Mittel im gleichen Umfange in den Bau steckt und sich an die Anweisungen von Sachverständigen hält. Anschliessend an den Text des Schutz- und Schirmbriefes vom 1. Mai enthält unsere Urkunde eine Verpflichtungserklärung des Gra- fen vom 6. Mai, dass er «getreulich und fleissiglich halten und voll-
	        

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