- 36 — Der Kaufbrief vom 13. Juli 15 10 Peter Kaiser kannte noch ein Exemplar des Kaufbriefes, das heute wie so viele Urkunden, die er in der Hand hatte, verschwunden ist. Darum war es für mich eine grosse Freude, im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien das Original zu finden, das für die Herrschaft Blumenegg bestimmt war, eine schöne Pergamenturkunde mit drei wohlerhaltenen Siegeln, dem des Verkäufers Johann von Brandis und der Zeugen Konradin von Marmels zu Räzüns und Rudolf von Mar- mels, Bürgermeister zu Chur. «Wir Johannes Freiherr von Brandis, Herr zu Vaduz, Domprobst zu Chur und Domherr zu Strassburg der würdigen Stiften» stellt sich der Verkäufer vor, und er bekennt in feierlichen Formeln, dass er aus väterlicher, mütterlicher und brüderlicher Ebschaft «eines aufrechten, steten, ewigen, beständigen Verkaufs zu kaufen geben haben und geben hin von unser Erben und Nachkommen Hand Besitzung, Nut- zung, Gewähr und Gewalt in allerbester Weis, Mass und Form, damit wir solches rechtlichst und' kräftigst tun können, sollen oder mögen mit Urkund und Kraft dieses Briefs: Dem wohlgeborenen Rudolfen Grafen zu Sulz, Landgrafen im Kleggau unserem freundlichen, lieben Vetter, seinen Erben und Nachkommen unser Erbteil und Gerechtig- keit dieser nachgeschriebenen Herrschaften, die wir für frei eigen beerbt haben, nämlich zu Vaduz. Alten und Neuen Schellenberg und zu Blumenegg mit samt den Schlössern, Burgstallen, Dörfern, Landen, Leuten, hohen und niederen Gerichten, Zwingen, Bannen, Lehen (geist- lichen und weltlichen), Zöllen, Steuern, Gefällen, Nutzung, Gerechtig- keit, Vögten, Diensten, Freveln, Bussen, Mühlen, Wildbannen, Fische- rei, Steinbrüchen, Wäldern, Hölzern, Forsten, Wassern, Wasserflüssen und allem andern, so dazu und darin gehört und gehören mag von Recht und Gerechtigkeit. Wie dann das alles an unsere Vorderen und danach erblich zu uns kommen und gefallen ist, doch mit den Be- schwerden, Zinsen, Leibgedingen und Versatzungen, die vormals auf die gedachten Herrschaften und ihre Nutzungen gemacht und jährlich darab gehen und gehen sollen, die sich jährlichen und jedes Jahrs zu bezahlen betreffen ungefährlich auf elfhundert Gulden, dero gedach- ter Graf Rudolf, unser Vetter nun fürderhin jährlich zu bezahlen für sich und seine Erben behaftet sein soll». Der Verkäufer gibt in des Käufers und seiner Erben und Nachkommen «Hand und Gewalt und