Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 237 — geht und wir bisher gehabt haben aus. und von der Wiese, die die Helwer2 innehaben und fünf• Schilling Pfennig Geld aus und von unserem eigenen Höflein, alles beieinander gelegen in Schaan- wald, genannt zum Schmel'zhof3, mit allen Rechten .und Zubehören, alles Konstanz er Münze und Feldkircher Währung ohne Betrug, ewigen Zinses und jährlichen Geldes, und soll das ein Leutpriester da alle Jahre einnehmen und. sollen sie ihm auch'in seine Gewalt"ohne seinen Schaden das entrichten und geben die obgenannten1 H 
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2, alle ihre Erben und Nachkommen das Pfund von ihrem'Gut; und wir, alle unsere Erben und Nachkommen die fünf Schilling'von unserem Besitz jedes Jahr auf St. Martinstag nach Zinsgewöhnheit und Recht ohne Betrug; doch hat das Pfund Geldes die Gerechtsame, welches Jahr man das derart auf den Tag nicht entrichtet, dass dann dasselbe Gut, von dem es geht, zinsfällig wird. Diese Gerechtsame soll und mag auch ein Leutpriester da haben, unter solcher Bedingung, dass ein jeder Leutpriester da stets ferner- hin alle Jahre dauernd auf den dreizehnten des Monats Mai unser aller Jahrzeit begehen soLf am'Abend mit einem gesungenen'Toten- amt und am Morgen mit fünf Seelmessen und betreffs anderer Ge- wohnheiten sich besprechen, ohne Betrug und soll auch alle Jahre auf dieselbe Zeit von allem dem obgenannten Pfenniggeld um fünf- zehn Schilling Pfennig Weissbrot • kaüfen und das zu einer ausgeru- fenen Spende armen Leuten geben und den fünf Priestern jedem einen Schilling Pfennig vom anderen Geld geben und das übrige selbst behalten. Und so sollen w'ir und unsere Erben .allesamt des obge-, nannten jetzigen Leutpriesters und aller seiner Nächfahren Bürge da- für sein nach Recht, wo und gegenüber wem immer sie dessen Be- darf haben vor geistlichem oder weltlichem Gericht mit guten Treuen ohne Betrug. Dessen zu wahrem Zeugnis und gutem Beweis haben wir ihnen diese Urkunde darüber bekräftigt und besiegelt übergeben mit meinem des obgenannten Ulrich Zollers angehängtem Sie- gel und auch mit des obgenannten Stadtammanns Siegel, das er we- gen unser beider Bitte für uns auch daran gehängt "hat, worunter wir uns, unsere Erben und Nachkommen dessentwegen gemeinsam ver- bunden haben, was auch ich, derselbe Ammanh Kunz Sehn, etzer als geschehen und getan bekenne, mir und meinen Erben unschädlich. Gegeben am St. Ulrichstag nach Christi Geburt vierzehnhundert und im dreizehnten Jahre.a
	        

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