Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

und seinen Erben die Freundlichkeit, erwiesen:. wenn es vorkommt, dass er'oder seine Erben oder ihr Hofgesind und die Bürger zu B lu -. denz eine Zeche oder Gesellschaft hätten'oder Kugeln schlagen öder dergleichen tun bei' der Stadt, zu Bludenz, auch ausserhalb der- Märksteine bei B 1 u d e n z ungefähr in der Nähe, wie das, denn ge- wöhnlich ist, wenn sie dann miteinander eine Streitigkeit hätten oder untereinander etwas, gegen das Gesetz täten, da soll Graf A 1 b r e c h t2 und seine Erben dieselben strafen und sollen wir mit dem Verbrechen nicht, zu tun haben. Wäre aber, dass jemand .anderer, als des vorge^ nannten Grafen Albrechts2 Hofgesind und Bürger zu Bludenz ausserhalb der Marksteine frevelten, die sollen wir Graf Hart- mann1 und unsere Erben deshalb strafen. Was. aber Vergehen da geschehen, auf den Jahrmärkten und Wochenmärkten zu Bludenz innerhalb der Marksteine oder, davor, auf dem Markt, die gehören auch dem vorgenannten Grafen Alb recht2 und der Stadt Blu- denz, ohne Betrug: Es ist auch zwischen uns beredet und wir'sind- darüber eins worden: .wäre aber, dass ein Bürger, zu Bludenz gegenüber unsern des vorgeschriebenen Grafen Hartmanns1 Leu- ten im W a 1 g ä u etwas zu fordern oder zu klagen hätte;- das sollen sie bei un.serern Amtmann anbringen, der soh\ ihnen, die Unseren, gegen die sie zu klagen haben, ohne Verzug zur Gerichtsverhandlung zu Nüzide'rs7 stellen, und soll auch veranlassen,, dass sie da zum 'vierten Gericht nach der Verhandlung bezahlt werden ohne Verzug; es soll ihnen das Gericht nicht weiter verzögert, noch in andere Dörfer gezogen werden ohne Betrug. In gleicher Weise sollen ich Gräf A Tb - recht2 und meine Erben Graf Hartmanns1 Leuten ein eben- solches gleiches Recht zu B 1 u d e n.z schaffen und widerfahren lassen, worüber sie gegen unsere Bürger zu Bludenz zu klagen haben.. Wir behalten uns, Graf Hart m a n1 vor unser Herrengericht im' Herbst und Mai in unserer Grafschaft im W a 1 g a u und auch , mir Graf Älbrecht 
2-mein Herrengericht zu St/Peter8; da soll jeder Herr bei seinen Gerichten bleiben, wie wir das bisher gehalten haben, ohne Betrug. Wegen der Streitigkeiten am Eschnerberg9 ist be- redet, und sind wir einhellig übereingekommen, was da. Missetäter gefangen werden, die mir Graf Albrecht2 'zugehören oder mein eigen sind, die sollen und mögen Graf H a r t m a n ri 
1 und seine ' Erben und ihre Amtleute nach Vaduz führen und die da verur- teilen, von welchen Leuten beider Herren die gefangen werden. :Ge-
	        

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