Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

- 33 — Der Inhalt der Urkunde zerfällt in drei Teile: 1. Kaiser Maximilian gewährt in Anbetracht der Verdienste der Herren von Brandis dem Grafen Ludwig und seinen Nachfolgern «des Hauses Österreich ewigen Schutz und Schirm» wie seinen eigenen Untertanen. Die Urkunde wird auch «Schutz- und Schirm- brief» genannt. Dieser Schutz gilt naturgemäss besonders für Kriegs- und Unruhezeiten. Der Vertrag beruht auf Gegenseitigkeit, denn er hält fest, dass die Landesherren unserer Herrschaft nach besten Kräften auch den österreichischen Ländern zu Hilfe kommen sollen. Jeder Beschluss im Bereiche unserer Herrschaften, der zu Ver- wicklungen, besonders zu Aufruhr führen könnte, hat nur mit Wissen des Kaisers oder der zuständigen Organe gefasst zu werden. Der österreichische Vogt in Feldkirch wird ausdrücklich angeführt. 2. Ludwig von Brandis gewährt dem Kaiser «ewige Öffnung» des Schlosses Vaduz, das heisst, in Kriegs- und Unruhezeiten müssen österreichische Truppen iri jeder Stärke in das Schloss eingelassen werden, das somit in der Praxis zu einem Aussenfort der öster- reichischen Verteidigung wird. Die «Schlossöffnung», die in un- serer Geschichte immer weder erwähnt wird, beruht auf dieser Urkunde. Auch in diesem Punkte gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit: Den Herren von Brandis stehen die österreichischen Besitzungen offen. In Wirklichkeit konnte dieser Grundsatz kaum Anwendung finden, denn es war nicht anzunehmen, dass die Herren von Brandis in österreichischen Landen in Krieg verwickelt würden. Dass durch den Vertrag keine Änderungen der Herrschafts- rechte eintreten sollen, wird ausdrücklich vereinbart. 3. Als Entgelt für die Schlossöffnung zahlt die Tiroler Kammer in Innsbruck den Landesherrn jährlich zweihundert Gulden, eine für damalige Zeiten recht ansehnliche Summe, und diese wird immer bis in die Hohenemser Zeiten unter den Einkünften der Herrschaft aufgeführt.
	        

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