Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

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, Vor 1383 - ' Ru d o l f B ä c h l i1 und Ursula Rainoltin von .Feldkirch überlassen dem Leutpriester von F e l d k i r c h. Weizenzinse von des 'P o p e r s e r s 
2 Acker bei Esch e.n : ' Item Rudolf Bächli1 het gelassen 
. 1 . viertal waissen geltz ab/ des p o p e r s e r s a c k e r 
2 gelegen Bi Eschan. Den nu buwet Hart-Zman-Slinser3 : Item ab - dem .obgeschribenen des popersers2 acker .het glässen / vrsula 
Rainoltin .1.-schoffel waissen geltz. Vnd sol man jr jar/zit begän vnd p e t e r R"a i n 
o 11 z irs wirtes mit äiner vigili. Rieht /hartman Schlinser3 • " Übersetzung, " . . Dann hat R u d o 1 f B ä c h 1 i1 ein Viertel Weizen Zins über- lassen, von des Popersers2 Acker, gelegen bei Eschen', den jetzt Hartmann Schlinser3 anbaut. Dann von dem. oben erwähnten, des Popersers2 Acker hat überlassen Ursula Rainoltin einen Scheffel Weizen Zins und soll man "ihre Jahrzeit begehen und die Peter Rainolts, ihres Ehemanns mit einem abendlichen Totenamt. Das entrichtet Ha rtmann.'Schlinser3.. - Eintrag im Stadtarchiv Feldkirch, im ältesten Jahrzeit- und Spend- buch. St. Nikolaus' Feldkirch Hds'. n. 78, fol. 58 b. — Die Notiz steht iri:dieser. Handschrift (über sie vergl. die Bemerkungen unter n. 94) unter der fol. 58 a beginnenden Rubrik der Weizenzinse, unter der roten Überschrift: «Item So' ist diß waissen 
gelt»,'in der ältesten Schrift des Buches,'ganz entsprechend der mit fol. 42 a beginnenden Rubrik der Pfennigzinse, die Pfarrer Friedrich Saltler nach seiner eigenen Angabe im Jahre 1390-zusammengeschrieben hat. Pfarrer Sattler, der nach eigener Angabe auf. fol. 72 b im Jahre'1378 sein Amt antrat, hat sicher nach älteren Vorlagen gearbeitet, seine Zusätze dem Vorgefundenen angeschlossen. Auf obige Notiz folgt unmittelbar eine über Elsi, Henni Ammans • Hausfrau, dann auf fol. 59 a eine über Ammann Ulrich von der Lachen, an die sich unmittelbar die Abschrift einer' Urkunde vom Jahre 1383, ausgestellt von Friedrich Sattler anschliesst: Er darf angenommen werden, dass diese drei- Notizen einer etwas früheren Zeit angehören. . .
	        

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