Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 154 — Zeit, ,um hundert Gulden guter und auch genehmer Gulden in Gold und rechtem Gewicht derer wir völlig durch .sie bezahlt sind nach unserem Willen. Und es 'sollen sie und alle ihre Nachkommen das- selbe Tal, den Wald und auch das Holz mit aller Zubehör, wie oben bestimmt ist; brauchen und nutzen und darüber Ordnungen machen und wieder aufheben, wie es ihnen passend und notwendig ist, ohne Betrug, doch haben wir für uns selbst und unsere Erben in diesem Kauf ausgenommen den Wildbann, die Vogeljagd und auch das Fisch- recht, ohne Betrug, doch ihnen und ihren Nachkommen an ihren Rechten und am Holz unschädlich, ohne Betrug. Wir haben auch in dieser Urkunde die Bedingung gemacht und auch ausgenommen, dass die Genossenschaft der Leute und die Pfarrgemeinde zu Frastariz6 bei ihren Gewohnheiten und bei ihren Gemeinweiden bleiben sollen, . die Gemeinweide für sich selbst zu nutzen und zu brauchen, ohne Betrug. Wir und unsere Erben und Nachkommen sollen auch der Bür- ger und der Stadt zu Feld'kirch und aller ihrer Erben und Nach- kommen gute und getreue Bürgen sein, nach Recht für das obgenannte Tal, den Wald und das Holz mit aller Zubehör und für diesen ewigen Kauf, wie oben bestimmt ist, wo und wie sie dessen immer bedürfen • und benötigen, es sei vor geistlichem öder vor weltlichem Gericht, mit guten Treuen, ohne Betrug. Wir haben auch ihnen und ihren Nachkommen diesen Kauf abgeschlossen, gefertigt und vollführt mit Willen' und Zustimmung unseres lieben Neffen, Graf Heinrichs von Werdenberg von Särgans7 und in aller Form, wie er wohl Rechtskraft hat und haben soll und fest und dauerhaft bleiben soll, jetzt und in-Zukunft. Dieser aller Vertragspunkte, zu wahrem •Zeugnis und völliger, dauerhafter Sicherheit geben wir obgenannter Graf Rudolf, von Montfort1 den Vorgenannten, dem Ammann, dem Rat, den Bürgern und der ganzen Stadt zu Feldkirch und ' allen ihren Erben und Nachkommen diese Urkunde besiegelt für uns und für alle unsere Erben und- Nachkommen mit unserem eigenen angehängten Siegel. ,Wir, der vorgenannte Graf Heinrich von Werdenberg von. Sargans-7 bekennen auch öffentlich mit dieser Urkunde, dass dieser- Kauf und dieses Rechtsgeschäft mit un- serem guten Willen und Wohlwollen und mit unserer Hand geschehen' und in aller Form vollführt worden ist, wie es wohl Rechtskraft und Gültigkeit hat und haben soll, und dass wir, noch unsere Erben da- wider niemals handeln sollen und sie darin nicht hindern sollen in
	        

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