— 89 — jährlich mit 75 fl. zu verzinsen, solange sie lebt. Bleibt die Ehe
kinderlos, so soll doch nach dem Tode des Mannes der Witwe Tasing als Witwensitz angewiesen
werden mit Brennholz, Heu, Streue und 4 Juchart Ackerland, oder, wenn sie es
vorziehen sollte, dafür 50 fl. Rh. jährliche Unterstützung. Erhält sie aber Kiuder,
so soll sie als Witwe deren Vormündern: sein, und mit ihnen das ganze Vermögen ver- walten und genießen.
Will sie sich nicht bei ihren Kindern aufhalten, so erhält sie,
solange sie ihren Witwenstuhl hält, 50 fl. jährliche Pension aus
der Hinterlassenschaft ihres Mannes. Stirbt die Fran Brigita vor ihrem
Manne, so bleibt diesem von ihrem Vermögen nur der lebenslängliche Nutz- gennß des Heiratsgutes. Das Uebrige fällt ihren Erben zu. Original-Papier. Herzogliches Siegel. Fürstl. Archiv Wolfegg A. 650. M8 1541. Ulrich v. Schellenberg, Vogt zu Feldkirch, und Frau Kreseuz v. Stotzingen verschreiben sich gegen Wilhelm v. Stotzingen zu Heudorf, ihren lieben Schwager und Vetter (welchem die 5000 fl. für den halben Teil des Dorfs
Riß- tissen darmals allein zn empfangen laut Vertrag von König Ferdinand mit
den erst Genannten nnd Frau Kunigunde v. Stotzingen geb. v. Gremlich, des Ulrich Schwiegermutter, zustand),
'daß'sie ihm die 300 fl. (Zins?) Gold zahlen wollen. Siegler: Ulrich selbst und Balthasar v. Ramschwag, Vogt zu Gutenberg; für die Kreszenzia aber Sebastian v. Nippenburg und Wolf v. Schellenberg zu Kißleg, des Herzog Wilhelm vou Baiern Hofmarschall, ihr Bruder, Schwager und Vetter. Stuttg. A. Gabelkover. s889 1349 Februar 14. Auf das kaiserliche Maudat an die
Reichs- ritterschast wegen Einführung des Interims antwortete die Reichsritterschaft aus
Mackdors: sie hätte
aiu satzung und ordnung gemainer kristenlicher Kirchen gehalten nnd dabei stendiglich bleiben und verharren wöllen nnd wolle ihre Unterthanen mit ernstlichem Fleis zur AnHaltung ermanen. Es unterschreiben unter anderem: Ulrich v. Schellen- berg, Ritter, Arbogast von Sch., Gebhard v. Sch. sür sich und seinen Vetter Jörg. Hernach verzeichnete vom Adel
haben aus vorbestimmten Tag
und sonst geschrieben ungefehr voriger meynung gleich-