Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

- 54 — lesen und 
dem Pfarrer an den 
4 Höchsten Festen, St. Lorenzen- tag uud der Kirchweih mit Siugen und Lesen zu 
helfen schuldig und soust weiters uicht 
verbuudeu. Dessen Recht, Gerechtigkeit und Einkommen in ein sonderbaren neu aufgerichteu bekräftigten Urbary begriffen. Daß ^ns kntronstns uud Collatur 
Sanct Peters- Kapel-Pfrund zu Schaau gehört, 
der Herrschaft lediglich zu, wie solches der 
Lehenbrief Gras Allwigeu zu Sulz auuo 1565 klärlich ausweißt. Der Recht, Gerechtigkeit uud Einkommen in seinem besonderen Urbary begriffen. Vaduz. Daß .Ins?ntroiiatu8 und Collatur 
St. Floriu s- Pfruud^) zu Vadutz gehört 
der Herrschaft lediglich zu, wie solches Hartmann und Heinrich Graf zn Werdenberg gestift uud daß ?rivilsginm von Bischof Hartman zn Chur Auno 1408, darin auch vermcldt, daß 
eiu Bischof die Priester mit keinen prinris krnotiduZ wie auch mit 
keinen Geldhilsen beladen solle, und das 
auf seiu Absterben sein gnt 
zu besserung der 
Kapellen- Pfrund dienen soll, klärlich vermag. Deren 
Rechte 2e. in einem bes. Urb. begrifeu. Daß ^ns ?atr0NÄtn8 und Collatur St. Katharina- Altar") in 
Sant Florinis Capel zu Vaduz gehört 
der Herrsch, eigenth. zu, 
wie sollche Herrn Wolshard, Sigmnnd uud Ulrich von Brandis Anno 1476 
vermög Stifstsbrief gestiftet, deren Rechte Diese Kaplanei bestand schon im 14. Jahrhundert und wurde um das Jahr 1320 — wenn nicht schon früher — wahrscheinlich vom Grafen Hartmami von Werdenberg-Sargans errichtet, der als Erster zu Vaduz saß. Die hier vorliegende Angabe, wornach die Brüder Heinrich und Hartmann die Stifter gewesen wären, ist also unrichtig. Hingegen ist das richtig, was hier von der Verleihung eines Privilegiums gesagt ist. Jn alter Zeit mußten die Geistlichen vom Einkommen des ersten Jahres an den Bischof eine Abgabe leisten, manchmal auch an den Inhaber des Patronates — wie das bei den beiden Pfründen von Schaan z. B. jetzt noch der Fall ist. Davon wurde also diese Pfründe anno 1408 befreit. Ferner hatte sich infolge Ausdehnung des Lehen- rechtes auf die Pfründen der Brauch entwickelt, daß nach dem Tode eines Pfründeinhabers seine Hinterlassenschaft vom Patronatsherr eingesackt wurde. (S. Jahrb. II. S. S8). Auch dies wurde anno 1403 dahin abgeändert, daß das hinterlassene Vermögen der Kapläne der Pfründe verblieb. -) Diese Kaplanei wurde im 16. Jahrhundert mit der Kaplanei zu U. L. Frau vereinigt.
	        

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