Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

— 158 — Dagegen wurde für die Bearbeitung der zwei „Wingart- bettc" zn Triefen als „Banlvhn" 18 Pfd. Pfg. ^ 20 Gulden bezahlt. Für den „Bock" in Vadnz, der in 11 Bette abgeteilt war, wovon aber 1 Bett dem unteren Hofkaplan zu Vaduz über- lassen war, wurde als Arbeitslohn für jedes Bett 4 Pfd. Pfg. — 5 Gulden und 1 Schöffe! Waizen gegeben. Für 1 Schöffe! Waizen wäre etwa 14 Kreuzer damals bezahlt worden. Ueberdics erhielt jeder, der ein Bett bearbeitete, einige Güter zu Lehen, wofür er als Lehenzins 2 Viertel Waizen entrichten mußte. An den drei „hochzytlichen Tagen" (Weihnachten, Ostern nnd Pfingsten) wurden die Rebmünner zu einem Jmbis auf das Schloß geladen, wo sie sich bei der süßen Frucht ihrer Arbeit gütlich tun konnten. Die Statuten zu halteil mußten die Rebmänner alljährlich eidlich geloben- Von der alten Torkel-Ordnung seien aus deu 14 Paragraphen nur folgende erwähnt: Zur besseren Handhabung der Kontrolle und um allen bestehenden Törkeln Arbeit zu geben, dnrfte ein Torkelmeister nicht mehr als 4 Stöcke Trauben von einer Partei annehmen, außer wenn diese genügend eigene Ge- schirre hatte. Der Wein mußte in richtig gepfächten Geschirren über die Nägel ausgemessen und es durfte der Most ans dem Omen nicht eher in das Fuhrfaß geschüttet werden, bevor er im Omen zur Ruhe gekommen war. Keine Trauben durften in einem Torkel angenommen werden, die vorher in ein Hans gebracht worden waren. Die Torkelmeister hatten für alle Parteien Trauben uud Most in guter Hut zu haben und nicht im mindesten sie schädigen zu lassen. Niemand, als wer eine ehrenhafte Arbeit zn tun hatte, durfte einen Torkel betreten. Vieh, das vor dem Wimmeln in einem Weinberge an- getroffen wurde, durfte an Ort und Stelle totgeschlagen oder erschossen werden; Vieh, das nach dem Wimmeln daselbst betroffen wurde, mußte „hinter die Taferne" d. h. in den Pfandstall ge- bracht werden. Das sogen. Spigeln in einem Weinberg, wo noch nicht gewimmelt war, wurde mit 10 Pfd. Pfg. (12 fl.), Streithändel
	        

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