Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

— 157 — Die Stickel mußten aus dem Boden gezogen und unten und oben gespitzt werden. Der Vortragende fügte hier bei, daß die Lieferung der nötigen Stickel, 34 Ballen jährlich, für die herrschaftlichen Weinberge als Lehenzins auf gewissen Lehengütern lastete, die man Hubgüter nanute. Diese gehörten zu einem herr- schaftlichen Hofe (Hübe), dessen Hauptgebäude wahrscheinlich zu Schaan bei St. Peter stand. Die Stickel wurden in den Boden nicht geschlagen, sondern gestoßen, was für Stickel und Reben von Vorteil war. Vor dem Stoßen wurde der Weinberg „gehauet". Der Karst wär damals noch unbekannt; man gebrauchte uur die Haue. Auf das Hauen kam dann das Stoßen und Stockbanden. Das Erbrechen durfte uur von Männern geschehen und mußte am St. Johannistag (24. Juni) beendet sein. Nach dem Erbrechen ließ man die Rebe noch 4 Wochen sich entwickeln; dann folgte das Heften, das zu Jakobi (25. Juli) geschehen sein mußte. Das törichte „Ausläublen" kannten die Alten zu ihrem Glücke noch nicht. Vom Folgen ist in den Statuten keine Rede, wohl aber von zweimaligem Jäten, das mit der Hand geschah. Das erste Jäten hatte vor dem Erbrechen, das zweite vor Mariä Himmelfahrt —- immer aber bei gutem Wetter und gutem Zeichen zu geschehen. Wir sehen also, daß der Karst nie, die Haue einmal (statt dem heutigen Karsten) gebraucht wurde. Das „Falgen" war un- bekannt. Nach dem zweiten Jäten, also nach Mitte August, durfte der Weinberg nicht mehr betreten werden. Das Jät, das von da an wuchs, ließ man stehen, damit „sich die Trauben darin baden" konnten, wie ein alter Winzerspruch lautete. Heuer, meinte der Vortragende, habe sich dieser Spruch bewährt, da dort die Trauben und Reben am schönsten seien, wo das Jät am höchsten stehe. Die Rebmänner hatten auch die Zäune um die Weinberge zu erstellen. Dabei erhielten sie zum Znüni eine Suppe und des Abends einen Jmbis. Bei schwerer Strafe durfte kein Jät (noch weniger Rebschosse) aus dem Weinberg getragen werden nnd abgebrauchte Stickel nur mit Erlaubnis des Landvogts.
	        

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