Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

— 134 vergleichen, und den Verlauf der Sache an ihn zu berichten. Unterzeichnet vom Kaiser nnd vom Grafen Wildtrich von Waldersdorff. Kopie im fürstl. Archiv zu Wolsegg, Nr. 6000. s1««S 1««8. Freiherr Johanu Jnkob v. Sch. zu Kislegg wird mit Waltershosen aufs neue belehnt. St. G. A. Schellenberg. Akten, Fascikel 10. 
, sl««« 1«68 April 6. Freiherr Johann Jakob von Schellenberg zu Kislegg stellt für sich uud seiue Agnateu einen Lehen- Revers aus. St. G.' A. Schellenberger Akten, Fascikel 10. s1««7 1««8 April 9. Kcmpten. Es erscheinen vor der kaiserlichen Sub- delegation impetrantischerseits der Baron Heinrich Ludwig vou Weldeu auch im Namen seines Bruders, als Jmpetrat erscheint Baron Johann Jakob v. Schellenberg. Nach Anhörung des kaiserl. Reskriptes vom 3. Jänner brachte von Melden seine Forderungen vor. Der von Schellenberg erwiderte, indem er auf jedeu Puukt der Gegeuparte ein- ging. Er betonte besonders, daß nicht er Schuld sei an der großen Schuldenlast seiner Familie, daß, wenn die Exekution jetzt vollzogen würde, das ganze Vermögen bei weitem nicht hinreichte, die Schulden zu bezahlen, daß er und die Seinigen nur eine sehr geringe Pension beziehen von Kißlegg; nach- dem alle andern Gläubiger darin einig seien, daß man die unglückliche Familie nicht nm alles, auch um die Stammes- herrschaft bringen wolle, erwarte er von seinen eigenen Vettern keine schlechtere Behandlung. Der von Melden will dem von Schellenberg keine weiteren alimentn zugestehen, da er mit anderem genügend versehen sei; indessen sei er zu gütlicher Abmachung bereit. Der von Schellenberg will darauf nicht eingehen, da er die Verantwortung für seine Geschwisterte nicht übernehmen wolle. Die Kommission setzte hart zu; umsonst! Am 10. April wurde die Verhandlung fortgesetzt. Urteil der Kommission: Dem beklagten Johann Jakob von Schcllenberg wird die Bezahlung des liquiden uud Pri- vilegirten Ausstandes des Erbes des befundenen Kapitals per 2364 fl. samt den verfallenen Zinsen dem jüngsten Reichsbeschluß gemäß innerhalb 2 Monaten oder die Ab- tretung verschriebener Hypotheken auferlegt; widrigenfalls die Jmpetranten iu diese Hypotheken wirklich immittiert werden sollen. Wegen der übrigen Forderungen der Herreu vou Melden sind folgende Posten:
	        

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