Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 114 — haben soll und mag vor allen Leuten und Gerichten, geistlichen und weltlichen, und besonders deshalb, damit wir durch den kleineren den grösseren Schaden verhindern und abwehren, der denn damals Uns bedroht hat und auch zu Zeiten und Tagen, da Wir das wohl tun konnten, dem edeln, wohlgeborenen Herren, Unserm lieben Tochter- mann, Graf Wilhelm von Montfort,2 Herrn zu Tettnang und allen seinen Erben und Nachkommen jetzt zu gleich mit diesem Brief recht und redlich, zu einem dauerhaften, ewigen, aufrichtigen und ehrlichen Kauf zu kaufen gegeben haben und geben wissentlich mit Kraft, Macht und Zeugnis dieses Briefes unsere zwei Festen und Burgställe3 an dem Eschnerberg gelegen und von denen man die eine die neue S-c hellenberg3 und die andere die alte Schellenberg nennt und auch was denselben jetzt- genannten zwei Festen und Burgställen an Leuten und an Gütern überall irgend zugehört oder nach Recht oder nach Gewohnheit innen oder aussen dazu und hinein gehören soll und mag, es sei an Steuern, an Zinsen, an Fällen, an Gelassen, an Zöllen, an Tafern, an Haupt- rechten, an Erbschaften, an Gerichten, an Ehäften, an Eigenschaft, an Lehenschaft, an Zwing, an Bann, an Holz, an Feld, an Egerden an Auen, an Inseln, an Zweig, an Wiesen, an Wasen, an Weingarten, an Baumgarten, an Baumwuchs, an Ackern, an Wasser und an Wasser- flüssen, an Mühlstätten, an Weg, an Steg, an Gebautem und Ungebau- tem, an Vogtleuten, an Altarleuten, an eigenen Leuten, an Pfandleuten, und Pfandsteuern, an Zehenten, in ganzer Ausdehnung ob der Erde und unter der Erde, benutzt und unbenutzt, benannt und unbenannt, Gefundenes und Nichtgefundenes, oder wie denn das alles genannt, geheissen und wo immer das gelegen ist, mit aller ihrer Zubehör ins- gesamt, nichts ausgenommen und auch für ledig, für los und für un- verpfändet und frei von Ansprüchen und ein rechtes freies Eigen und insbesondere zu vollem Recht und Eigentum und zu voller Verfügungs- gewalt, wie Wir das denn innegehabt, überkommen, besessen und genossen haben ohne allen Betrug. Und Wir verzichten auch mit die- sem Brief für Uns und Unsere Erben und Nachkommen auf die obge- nannten beiden Festen und Burgställe, auf die neue und die alte Schellenberg mit aller Zubehör, auf alle Rechte, Forderungen und Ansprüche, die Wir oder Unsere Erben oder jemand anderer von Unsertwegen daran und darauf jemals wieder haben oder erlangen möchten, so oder so auf irgendeine Weise, da Wir ihnen völlig und
	        

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