Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

85 — Es haben sich 1391 doch zahlreiche Stände im späteren Sinne (Gerichte) zu- sammengefunden; die damalige Eidgenossenschaft zeigt also doch nichts an- deres als eine • frühere Phase des ständischen Lebens in einem besonderen historischen Moment. Sehr nachteilig für das richtige Verständnis, dieser Eidgenossenschaft ist ferner die isolierte Betrachtung, die fast bei allen Autoren zu beobachten ist. Kann der Sinn dieser gegenseitigen Hilfe zur Sicherung des Friedens überhaupt richtig erfasst werden ohne die Beachtung der viele Jahrhunderte vor 1391 und auch nachher bestehenden und erfüllten Pflicht der Landleute zur Ver- teidigung des Landes, ohne Rücksicht auf interne Herrschaftsgrenzen ? Wir geben Stolz (Geschichte der Landwehr in Vorarlberg, Montfort 1948, S. 5) voll- kommen recht, wenn er schreibt: «Dieser beschworene Bund der Eidgenossen- schaft . . zeigt den festen Willen der dort sesshaften Leute, aus der dynasti- schen Zersplitterung wieder zur natürlichen Geschlossenheit des «Landes» auch im politischen Sinne zu gelangen und der treibende Anlass dieser bildete die gegenseitige Sicherung nach aussen und innen, eben die Landwehr, die sich auf die Wehrpflicht aller dieser Leute stützt». Dass es der Wille des Volkes war, der hier in Aktion trat, sieht man an verschiedenen Bestimmungen der Urkunde, besonders in der angedrohten Ge- horsamsverweigerung gegenüber dem Erben des Grafen von Werdenberg zu Bludenz im Falle des Nichtbeitretens, in der Bestimmung über die — von kei- nem Autor auch nur im geringsten erörterten — Burgherren, die beitreten müssen, nicht etwa können. Diese Burgen waren eben nicht bloss private Sitze von Rittern oder Landesherren, sondern seit je auch Bestandteile der Landes- verteidigung und damit des Landes selbst. Der Bund war ausdrücklich nicht gegen Österreich gerichtet, er war aber ebenso sicher ohne die Einwilligung Österreichs zustande gekommen. Das Fehlen des Vogtes von Feldkirch, Ulrich von Ems, würde dann schwer zu erklären sein, auch wenn dieser Mann als Mitglied eines grossen antidemokratischen Adelsbundes persönlich nur schlecht in diese Eidgenossenschaft hineinpasste. Die Bestimmung über die Beitritts- pflicht der in Zukunft eingesetzten Burgherren war aber ganz sicher ein Ein- griff in die Verfügungsgewalt und Politik der Landesherren, ausserdem war der Burgherr von Welsch-Ramschwag, das drei Wochen vorher (25. Juli) von Österreich an Heinrich von Werdenberg zu Vaduz abgetreten worden war, trotzdem Mitglied dieses Bundes und auch für diese Burg sollte die Bestimmung über künftige Burgherren gelten. Die Abmachung Österreichs vom 25. Juli 1391 spielte somit für die Landleute keine Rolle. Sie haben also nicht etwa als Unter- tanen, sondern als Bewohner dieses Landes gehandelt. 1 Albrecht von Werdenberg-Heiligenberg f um 1419. 2 St. Peter bei Bludenz, seit etwa 1280 Kloster St. Peter. 3 Silbertal bei Schruns. 4 Bürs bei Bludenz. 4a Gde. Vandans, Monlafon (Valcastiel), Vergl. Ulmer, Burgen S. 563.
	        

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