Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 84 — Vanotti, Geschichte d. Grafen v. Montfort, S. 248; Zösmair, Polit. Geschichte Vbgs. im 13.114. Jahrhundert, Feldkircher Gymnasialprogramm 1877/79, III, S. 39 ff. Literatur: Weizenegger-Merkle, Vorarlberg 1, S. 113 ff.;--Zellweger, Geschichte d. Appenzeller Volkes 1, S. 312; Büchel, Geschichte des Eschner- berges, Jahrbuch d. Hist. Vereins f. d. F. Liechtenstein 1920, S. 17; Brunner, Die Vorarlberger Landstände, S. 20 ff.; Helbok, Vandans, S. 115; Helbok, Ge- schichte Vorarlbergs, S. 83; Ulmer, Burgen u. Edelsitze Vbgs. u. Liechtensteins, S. 211, 565; Stolz, Zur Geschichte der Landwehr in Vorarlberg, Montfort 1948, S. 3 ff.; Tiefenthaler, Die Vorarlberger Eidgenossenschaft von 1391, Schriften d. Vereins f. Geschichte d. Bodensees 1951, S. 19 ff. Bedeutung: Lange Zeit wurde diese Eidgenossenschaft vom Eschner- berg bis zum Bodensee, von Oberstaufeh im Allgäu bis ins Montafon infolge tendenziöser Darstellung falsch verstanden. Einzelne- Autoren, wie z. B. Helbok, sahen in ihr ein Bündnis gegen die Habsburger. Es ist aber aus dem 'Wortlaut des Bundesbriefes und noch viel mehr aus der historischen Situation klar zu erkennen, dass sie ein Bündnis gegen die Werdenberger zu Rheineck, die Werdenberger zu Vaduz und die Montforter zu Bregenz sein sollte, gegen ihre Erbansprüche auf das Besitztum Graf Rudolf des Letzten von Montfort-Feld- kirch (f 1390), das an die Habsburger übergegangen war. Kriegerische Be- drohung und Zerreissung des Landes sollten damit bekämpft werden. Diese Erbansprüche gingen auf die beiden Töchter Hugos von Tosters (f 1359), die Gemahlinnen Heinrichs von Vaduz und Konrads von Bregenz zurück. (Vergl. darüber Bilgeri, Die Anfänge des freien Hinterbregenzerwaldes, Montfort 1946, S. 82 ff; ähnlich die Darlegung bei Tiefenthaler, Die Vorarlberger Eidgenossen- schaft von 1391, Schriften d. Vereins f. Geschichte d. Bodensees 1951, S. 20). Ein weiterer strittiger Punkt war die Frage, in welchem Verhältnis diese Eidgenossenschaft zu den späteren Vorarlberger Landständen stehe. • Weizen- egger-Merkle (Vorarlberg I, S. 113 ff.) sah 1839 in diesem Bund den Anfang der landständischen Verfassung. Spätere haben dies abgelehnt. Weizeneggei hat unseres Erachtens zwar wörtlich genommen unrecht, steht aber der Wahr- heit im Kerne seiner Aussage näher als seine Gegner. Die Eidgenossenschaft von 1391 ist nicht der Beginn landständischen Wesens, weil die Anfänge dieses Wesens — gegründet in der Verteidigung des Landes — weit älter sind. Auch ist 1391 eine ganze Reihe von Rittern als Burgherren beteiligt; später gibt es nur Bürger und Bauern als Mitglieder der Landstände. Dies ist der einzige wirkliche Unterschied der Situation, die im übrigen durchaus der des Landes in späteren Gefahrenzeiten, etwa vor Ausbruch von Kriegen entspricht. In der Materie, der ständischen Zusammenarbeit, dem «Raten und Helfen» ist kein Unterschied. Die Burgherren sind später, seit dem Burgenbruch des Appen- zellerkrieges 1405 — 1408 ausgeschieden. In der Ausdehnung — teils grösser, teils kleiner als später — liegt keinerlei Wesensunterschied, denn auch das spätere Vorarlberg halte nicht immer die gleiche Anzahl von Ständen. Die ständische. Entwicklung hatte Raum auch in den einzelnen Herrschaftsgebieten.
	        

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