Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 78 - hinabgeht und geheissen wird A w a n e r a, zwischen Feldkir- cher Klause, der 111 und dem Rhein sesshaft oder wohnhaft sind, insbesondere die zur Herrschaft nach Feldkirch gehören; dazu die Walser in D a m ü 1 s 
12 und in L a t e r n s13 und überhaupt alle Walser, die in derselben Herrschaft Gebirgen, Gerichten, Zwingen und Bännen sesshaft oder wohnhaft sind; dazu die Feste, genannt Altmontfort14 und alle Leute, die im besonderen dazu gehören; es sei auf Fraxern" oder anderswo; der Burgherr auf Neu- ro o n t f o r.t 
18 und all die Leute die dazu gehören, es sei zu G ö t z i s oder anderswo; der Burgherr auf der Feste F u s s a c h,17 der Ammann und auch die Leute insgesamt daselbst zu Fussach, der Keller des Kellhofes zu Höchst und all die Leute die in denselben Kellhof gehören, es sei zu B r u g g,18 zu Höchst oder anderswo und überhaupt all die Leute, die in 4er Gegend von G ö t z i s hinab zwischen dem Rhein und der Fussac h,la wie die beiden Wasser in den Bodensee rinnen, sesshaft und wohnhaft sind, insbeson- dere, die auch zur Herrschaft nach Feldkirch gehören; dazu dei Ammann und die Leute insgesamt zu Dornbirn, zu Stiglin- g e n20 und Knie,21 die auch in dieselbe Herrschaft nach Feldkirch gehören; dann der Ammann und die Landleute insgesamt im hintern und vorderen Teil22 des Bregenzerwaldes und auch die Leute allesamt an der Langen egg, die auch in dieselben Teile und zur Herrschaft nach Feldkirch gehören und dazu der Vogt auf der Feste S t a u f e n,24 der Ammann und auch die Leute insgesamt daselbst zu S t a u f e n24 und überhaupt alle Leute die nach Staufen gehören, wo die auch sesshaft oder wohnhaft sind. Wir, der vorgenannte Graf Albrecht von Werdenberg der Ältere und auch wir obge- nannten Leute von beiden Seiten insgesamt, reich und arm, edel und unedel, wo wir in diesen vorgenannten Bezirken, Gebieten, Gerichten, Zwingen und Bännen sesshaft und wohnhaft sein mögen, so wie es hievor in diesem Brief geschrieben steht und festgestellt ist, ohne jede Täuschung — tun kund und bekennen öffentlich mit diesem Brief, allen denen die ihn ansehen, lesen oder hören lesen, jetzt und künftig, dass wir in guter, reiflicher Erwägung, wohlbedachten Sinnes und mit weisem Rat, um gutem Schutzes und Friedens willen, für unser, der obgenannten Land und Leute ein festes, gutes, treues und aufrichtiges Bündnis zusammen gelobt und geschworen haben, einander getreu und freundlich zu raten und zu helfen und auch das Beste zu
	        

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