Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 36 — wegen oder in der Tat, bei Strafe des doppelten, oben genannten Preises, unter feierlichem Versprechen für jedes einzelne und in jedem einzelnen Punkte dieses Vertrages, als zugutekommendes Strafgeld, das, wie von ihnen mit Unserem Einverständnis insoweit als Vorbe- dingung erachtet wird, so oft verloren werden soll und eingezogen werden kann, so oft dawider gehandelt wurde. Dazu verzichten Wir auf jeden Betrug in Tat und Recht, schriftlich oder nicht schriftlich, auf die Rechtswohltat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf die Rechtswohltaten weltlicher und geistlicher Gesetze, auf die jetzigen und künftigen Privilegien vom hl. Stuhl oder von anderswoher und alle Rechtshilfe, womit Wir gegen das Versprochene ankämpfen könn- ten oder wodurch das Versprochene nichtig gemacht oder in gleicher Art geschwächt werden könnte und womit Wir gegen das Versprochene in gewissem Masse Hilfe finden könnten. Und damit diese Dinge fest und unverletzt bleiben, übergeben Wir das gegenwärtige Schreiben dem vorgenannten Unserem Bruder und den Brüdern desselben Or- dens, mit Unserem eigenen Siegel getreulich gefestigt. Gegeben in Vaduz, im Jahre des Herrn 1314 am Dienstag nach Mariä Geburt in Anwesenheit dieser, nämlich Ritter Hermanns von Montfort8, Ritter . .. , genannt von Bach9, des Bruders Nikolaus, Komturs in Feld- kirch, des Bruders Wernher von Lünchuft. . , Unseres Kaplans, des Bruders Berthold von Vorantter, Johannes von Triesen10, Heinrichs von Arbon11 und Jordans, des Ammanns von Vaduz1'2 und anderer des Vertrauens Würdiger mehr. Abschrift im Vorarlberger Landesarchiv im Kopialbuch der Johan- niter (St. Johann 1) S. 143, n. 10 (17. Jahrhundert). — Das Original war weder in Innsbruck, München oder Stuttgart zu finden und dürfte daher verloren sein. Ein Vermerk «Adest» unterhalb der Nummernbezeichnung im Kopialbuch zeigt, dass es damals noch vorhanden war, also eine erste Abschrift vorliegt. Das in unserer Gegend auffällige Formular der Urkunde mit seinen zahlreichen . Bezügen zum römischen Recht weist auf südliche Einflüsse, offenbar von italienischen Hochschulen, besonders Bologna mit seiner berühmten Juristen- fakultät, wobei auch Umwege möglich sind. Erwähnt: Grabher, Die reichsunmittelbare Herrschaft Blumenegg (1907), S. 29; Büchel, Jahrbuch d. Hist. Vereins f. d. Fürstentum Liechtenstein 1919, S. 85; ihm folgend Ulmer, Burgen und Edelsitze Vbgs. u. Liechtensteins. • S. 895 sowie Beschreibung d. Generalvikariales Vbg. VI (1937) S. 128; Bilgeri, Getreidebau im Lande Vbg. (1950) S. 42.
	        

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