Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 35 — gebühren mussten oder in Zukunft konnten, geben, veräussern und übergeben Wir zu immerwährendem Rechte dem ehrwürdigen Bruder in Christo, Hugo von Werdenberg0, vom Orden St. Johannis, Unserem leiblichen Bruder und den Brüdern desselben Ordens, insbesondere dem Hause in Feldkirch und den Brüdern und allen ihren Nachfolgern, für achtzig Mark reinen und gesetzlichen Silbers, Konstanzer Gewicht, zum Innehaben, Halten und Besitzen und zu was immer ihnen hernach zu tun gefällt; Wir bestätigen, dass Wir dieses Geld von ihnen empfan- gen haben, besitzen und völlig bezahlt sind, und dass Wir vorgenannte Güter den oben Genannten vom Ammann von Feldkirch rückgekauft und in Unseren Nutzen gebracht haben. Wir leisten dabei Verzicht auf die Einrede des nicht gegebenen, nicht bezahlten, nicht abgezählten Preises, Verzicht auch auf die gebührende Rechtshilfe für die Einrede über die Hälfte des gerechten Preises hinaus. Wir geben damit den- selben Brüdern und ihren Nachfolgern aus sicherer Erkenntnis un- widerruflich, als eine Übergabe unter Lebenden, und was die vorge- nannten Güter jetzt mehr wert sind und in Zukunft wert sein werden. Dabei versprechen Wir für Uns, Unsere Erben und ihre Nachfolger, dass Wir die vorgenannten Güter und Dinge verkauft, gegeben und übergeben halten und es gestatten und dass Arglist ferneliegt. Wir sind dabei übereingekommen, diese Güter, Dinge, Rechte und alles Oben- genannte in ihrem Namen zu besitzen, bis sie deren Besitz in aller Form erlangt haben. Diesen Besitz in ihrem Namen und ihrer Voll- macht zu erlangen, sowie hernach zu behalten, geben Wir ihnen ganz und gar Erlaubnis. Dabei versprechen Wir auch Garantie zu leisten und durch die Gewährschaft verpflichtet zu sein. Wir versprechen auch für Uns und Unsere Erben und ihre Nachfahren, einen Streit oder Zwist über die genannten Güter, Dinge oder Rechte niemals anzufan- gen oder einem Anfänger beizustimmen, sondern diese vorgenannten Dinge, Güter und Rechte zu ihren Gunsten sowohl in Eigentum wie in Besitz vor jeder Person und Gemeinschaft gesetzmässig verteidigen, autorisieren, verschaffen und den freien Besitz übergeben und sie in ihrem Besitzrecht stärken. Diesen Verkauf und alles oben Genannte im einzelnen haben wir mithin versprochen für Uns und Unsere Erben, dem vorgenannten Unserem Bruder und seinen Nachfolgern desselben Ordens für immer fest, gewiss und genehm zu halten und zu erfüllen und nicht dagegen zu handeln oder anzukämpfen, weder durch Uns selbst noch durch einen andern, in irgendeiner Weise von Rechts
	        

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