Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 373 — etwas am Stande ihrer Besitzungen geändert werde, so wie er gegen- wärtig besteht oder durch die Beschlüsse des Wiener Kongresses ge- regelt werden wird, ohne dass eine einverständliche Zustimmung des Staates vorliegt, den eine solche Änderung betreffen würde. Diese Bestimmung des Artikels 3 enthält eine ausdrückliche Ga- rantieerklärung sowohl der Souveränität als auch der Integrität der Mitgliederstaaten des neuen Bündnisses. Fürst Johann I. von Liechtenstein tritt der Kleinen Allianz bei und erteilt Herrn Georg von Wiese, Vizekanzler der Regentschaft der Prinzen Reuss und Gera, Vollmacht, das Dokument zu unterzeichnen. Es werden drei Armeen gebildet, die Armee am Oberrhein, am Niederrhein und im Königreiche der Niederlande. Die Truppenzahl wird entsprechend der Einwohnerzahl der Mitglieder festgelegt. Die Hälfte des Kontingentes ist in Form von Feldtruppen zu stellen, die andere Hälfte bleibt als Landwehr zur Verteidigung der Heimat zur Verfügung. Mit hundert Mann ist das liechtensteinische Kontingent das kleinste, weil der Staat der kleinste unter allen Vertragspartnern ist. Seine Truppen werden der Armee am Oberrhein zugeteilt. Das Vertragswerk erhält keine militärische Bedeutung. Es lässt zur Ratifikation und damit zur Inkraftsetzung eine Frist von sechs Wochen — und zehn Tage nach dieser Frist, am. 18. Juni 1815, wird Napoleon bei Waterloo von den Engländern und Preussen endgültig geschlagen. In der Verbannung von St. Helena beschliesst er sein Leben. Unsere Truppen und auch die der andern Vertragspartner nahmen an diesem Entscheidungskampfe nicht mehr teil. Am Tage aber, an dem der Vertrag in Kraft zu treten hatte, am 8. Juni 1815,-wurde der Deutsche Bund gegründet, und die deutschen' Staaten, auch die souveränen des ehemaligen Rheinbundes, wurden Mitglieder. Auch Liechtenstein trat bekanntlich bei. Die bisher nicht beachtete Tatsache des Beitrittes Liechtensteins zum Militärbündnis der Kleinen Allianz hat für uns eine grundsätz- liche Bedeutung zweifacher Art: 1. Wir erkennen, dass Fürst Johann I. von Liechtenstein sich nicht erst bei der Gründung des Deutschen Bundes für die gemeinsame Sache gegen Napoleon entscheidet, wie es andere Rheinbund- fürsten getan haben, sondern dass er entschlossen ist, zum Kampfe gegen ihn beizutragen. ' ,
	        

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