Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

— 103 - Es sei noch erwähnt, dass die Einkünfte in der Herrschaft Schel- lenberg in erster Linie aus dem Weinmost und dem Früchten- und Äckerzins .bestariden haben. In Vaduz sind Weinmost, Meierhofzins, Mühlezins, Alpenkäs- und Schmalzzins die grössten Posten, gefolgt vom Früchtezins und den Zollerträgnissen. Die Strafen und Konfiskationen, die zur Zeit der Herrschaft, be- sonders während der Hexenprozesse, off ein Häuptposten waren, in manchen Jahren weit an erster Stelle stehend, sinken bezeichnender- weise in den Zeiten der kaiserlichen Kommission auf ein Minimum. Vorbereitungen zum Verkauf von Schellenberg Im Jahre 1696 ist es dann so weit, dass ernste Verhandlungen über den Kauf von Schellenberg stattfinden. Am 7. Juni erlässt der Kaiser ein Schreiben an Fürstabt Rupert, er möge für die Herrschaft Schellenberg einen Käufer suchen. Schon, am 25. September kann der Kommissar melden, dass sich auf «getane Werbung» Interessenten gefunden haben. Vor wenigen Jahren habe Graf Jakob Hannibal von sich aus (da "er der Administration unterstand, hatte er kein Recht hiezu) mit Abt Willibald vom Kloster Weingarten einen Eventualverkauf vereinbart, nun aber erkläre der Prälat von Weingarten, sich des Kaufes ent- schlagen-zu .wollen. Aus diesen Worten erfahren wir, dass der Prälat ,des Klosters Weingarten der erste Kaufinteressent für Schellenberg gewesen ist. Dem schwäbischen Grafenkollegium war Nachricht von der Kauf- möglichkeit gegeben worden, es habe sich aber kein Interessent •gemeldet. . • . > Es ist interessant, dass zunächst nur an einen widerruflichen Ver- kauf gedacht, war, was ein ungewöhnliches Vorgehen darstellt. Sowohl der Fürstabt als auch der Kaiser dachten zuerst an diese Lösung, damit .dem Geschlechte der einst hochangesehenen Grafen die Möglichkeit eines Rückkaufes gewahrt, werde. / Fürstabt Rupert kann aber schon melden, dass der Bischof von Chur 90 000 Gulden geboten habe, wobei zwei Bedingungen gestellt wurden: Ein eventueller Rückkauf dürfe nicht vor 50 Jahren stattfinden, und er dürfe von niemand anderem geschehen als vom Hause Hohenems.
	        

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