Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 223, — Es ist zwar nicht abzuweisen, dass ein aussergerichtliches Ge- ständnis ein genügsames Anzeigen für die Folter sei. Es ist aber von- nöten, dass solche Geständnisse aufs wenigste durch zwei Zeugen er- wiesen, werden (peinl. Halsgerichtsordnung Art. 32), welches Erforder- nis in gegenwärtigem Falle nicht erfüllt worden, weil es nur ein ein- zelner Zeuge ist und ihn die Sache zum Teil selbst betrifft. Nebenbei wäre dem Zeugen auch wenig zu glauben gewesen, weil der. Ange- klagte ihm gleichsam sein Gewissen vertraut und der Zeuge über den Pakt mit dem Teufel Kunde von des Angeklagten Beichtvater bekom- men, welcher unseres. Erachtens die Sache vielmehr hätte ganz ver- schwiegen halten sollen. . Wie nun hernach den 21. März 1679 besagter Johannes Ruesch wegen Giftmischerei eingekerkert und examiniert wurde und das ihm zugemutete Laster der Hexerei widersprochen hat, so hat er doch bei der nächsten Verhandlung peinlich ausgesägt, dass er in dieses Laster durch Unzucht geraten sei. Es meldet auch das Protokoll, dass er diese Laster anfangs gütlich bekannt habe", die Hexerei aber darauf wider- sprochen, ob wohl er schon deswegen auch alle Grade der. Tortur aus- gestanden habe. Wie man den Angeklagten mit vier Personen kon- frontiert habe, habe er Aufschub bis auf folgenden Tag begehrt: , . Wir hätten aber gemeint, dass die Obrigkeit dem Rechte gemäss dem Beklagten vor der Tortur das Ergebnis der Voruntersuchung mit- zuteilen habe, damit er sich verantworten und von dem Verdachte reinigen könne. Nicht weniger wäre auch ordentlich zu protokollieren gewesen, an was für einem "Tag die Folter, in welcher Art und vor wem sie vorgenommen worden sei, denn verschiedene Folterungen dürfen an einem Tage nicht vorgenommen werden. Zudem haben wir nicht befinden können, dass der Angeklagte'mit allen Graden der Folterung habe können angegriffen' werden, denn obschon er in einer anderen peinlichen Befragung Zauberei im allge- meinen bekannt und solche Bekenntnis dann widerrufen hat, so hat er doch auch im Hinblick auf den Wechsel seiner Angaben höchstens zweimal können gefoltert werden, und er hätte sich dadurch genügend vom Verdachte gereinigt. Folglich hätte ohne neue und wichtige Gründe von Rechtswegen die Folter nicht wiederholt werden dürfen. .Daraus folgt, dass ein Geständnis, das bei Wiederholung der Folter erfolgt, nicht gültig ist, wenn, diese Wiederholung nicht statthaft war.
	        

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