Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

• .•;..-.. • —.216 —,. . _ Nun korinen wir nicht.sehen,, dass diese Bekenntnisse 
des Beklag? ten", gültig seien, in Bedacht' darauf,'. dass solche aus Furcht- vor'. der Folter geschehen ; die Einkerkerung ist .ohne vorhergehende.'gültige .Verdachtsgrühde.. vorgenommen worden. Dem Vernehmen, nach ist sein Vetter Gerold Hartmann, Kaplan zu Schaan, wieder unbescholten ins'Amt eingesetzt worden. So ist also die Vaduzische Obrigkeit-keines-' Wegs befugt gewesen, dergleichen Exekution, wider den beklagten Ge- rold vorzunehmen, sondern sie ist schuldig, demselben das konfiszierte Vermögen 'samt seinem .'Schaden-'wieder zurückzustellen.'''. , Der. Prozess gegen Gerold Negele ist in, mehr als einer: Hinsicht . bemerkenswert. ' ^ \ • -.' •'. • ' .- - ' Das Protokoll enthält kein' Zeugenverhör,; es ist' riicht erkennbar, worauf überhaupt ^die Anklage lautete. Während iriari sonst den-'An- geklagten eine ganze Reihe von feststehenden Fragen stellte,"die irian «Fragstücke,i> nannte, wird an den Angeklagten.eine ".einzige-Frage ge- steht; im Protokoll aber wird es .so eingetragen,, als: wenn er schon früher genau ausgefragt worden wäre '!' Das ist eine glatte/Protokoll- • ' fälschung: .' -, -,-.' '-. .- , ' - • ' . ,, -,'• .Der Sechzehnjährige bekennt schon in dem Augenblick, als-man ihm die Folterihstrumente vorweist, und.was er bekennt ! Sein Onkel, . der. Schaaner Kaplan Gerold Hartma'nn, dessen Ministrant er war,. habe "ihn 3äs Hexenwerk gelehrt ! Kaplan Hartmarin war gleichzeitig "'mit seinem' Neffen in Untersuchung wegen..Zauberei! und zwar in Chur-, Der. Herr bischöfliche 
Archivar ..Dr. -Hübscher' hat. berichtet, ,dass in Chur keine Akten über den Prozess vorliegen. Der Freis'pruch ist nicht-zu bezweifeln, denn in ünserem Gutachten heisst es ausdrück- lich, dass er wieder in sein Amt eingesetzt .worden sei. ' ' • Das Unerhörteste aber", das man. sich'von einem Gerichte denken kann, widerfährt'dem jungen Burschen: Man zeigt'ihm einen gefälsch- ten'Brief seines Onkels" vor, in dem ;er- den Neffen der Hexerei-- be- schuldigt ! ..- ' - -.. ' " , ,'.'.' . ' -. " ' ... Der Jüngling 
weiss wohl, -vielleicht besser als mancher erwach-, sene Angeklagte, wie es den Beamten um das Geld zu tun ist. Er'sägt. . aus, niemandem geschadet zu haben, und bietet-ausserdem 400 Gulden aüs seinem Vermögen, üm. sein. Leben-zu retten,!. Der Gedanke: ist nicht-von der Hand zu'weisen, dass-er in-erster Linie deshalb .ver-
	        

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