Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

sie von • der verbrannten Magdalena Eglin als eine Hexe denunziert worden, in welcher Denunziation die Angeberin bis auf ihr' letztes End verharret. •* , • Obzwar es nicht abzuweisen<'is't, dass auch wegen, der Flucht ein Verdacht gegen jemanden- erwachsen .möge (peinl. Halsgerichtsofd- '. '• nung Art. 25) weil die.Flucht den Fliehenden anklagt, welches aber •' dahin zu verstehen ist, wenn der Fliehende eine verachtenswerte .Per- son ist und nicht-zurückkeh'rt. Weil aber die Angeklagte wieder zurück- gekommen, hat man keine Ursache gehabt, gegen sie einen Verdacht .. ' zü schöpfen. .Weil ausserdem die Flücht nicht so sehr <aus Schuldbe- wusstsein als wegen der Furcht vor dem Gefängnis oder aus anderem • Grunde geschehen kann, so ,ist dieses Vorgehen, im' Zweifelsfalle.^so auszulegen, • dass kein.' Vergehen' vorliegt,, wenn jemand aus .gerecht- " fertigter Furcht oder aus starkem Verdacht, angeklagt zü werden oder . weil er die übergrosse Strenge des Richters , fürchtet: flieht: Nun hätte sich .die1 Beklagte der Flucht halber deshalb entschuldigen können, , weil man gegen- die Schwester, ihrer' Muter. so scharf prozessiert, wo-. raus sie sich leicht hätte einbilden mögen, dass man auch gegen sie Untersuchung, führen-werde, im Hinblick darauf, dass man von Seiten der Obrigkeit gleich angefangen zu. inquirieren, wenn eines, oder des anderen Väter, Mutter oder Bruder prozessiert worden. • -" ' ' * ^ Anbelangend, dass die Angeklagte von der Magdalena Eglin .sei . 'denunziert worden, ist es die allgemeine Ansicht der Doktoren,, dass auf blosse'Denunziation nicht zu .gehen sei, 'denn wer vom gleichen Verbrechen, angesteckt ist; kann gegen einen, anderen Genössen dieses . Verbrechens nicht 'Zeugenschaft' ablegen, und 'es ist ihm nicht'i,zu glauben.' Zudem, ist hauptsächlich vonnöten, dass in den'.ergangenen Angaben- alle Umstände. angezeigt werden, wovon aber in 'den Akten nichts zu finden, dass es geschehen sei. Wehn man bloss auf Angäben "• der Übeltäter, besonders in Prozessen wegen Hexerei gehen wollte, so . würde oft manchen Unschuldigen Unrecht, geschehen, bezeugt es doch die Erfahrung öfter, dass die .Giftmischer oft Unschuldige denunziert haben/ " . •..''.'' , ' , ; 
'.'. • ' Was die wider Barbara Moratin abgehörte Zeugen anbetrifft, kann -,' des ersten Zeugen Aussage darum nicht gelten, weil er selbst bekennt, däss er mit den'Söhnen der Angeklagten Streit und Zwietracht, gehabt habe. .Es ist auch seine Aussage, dergestalt nicht beschaffen, dass die Beklagte dadurch belastet würde. ;''..'-..
	        

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